BaFin-Prüfung bei Gateway: Biss an falscher Stelle?

Gateway macht wichtige Klarstellung in Pressemeldung zur BaFin-Prüfung

Die BaFin schaut sich die Bewertung einer Liegenschaft von Gateway genauer an, da es Anhaltspunkte für eine wesentliche Überbewertung gibt. So die Meldung Ende April. Gateway hat mit einer Pressemitteilung darauf reagiert und damit ein Detail klargestellt. Ein sehr wichtiges, wie ich finde.

Was wir aus diesem Fall lernen können, zeigt dieser Beitrag.

Wie Gateway auf die BaFin-Meldung reagiert hat

Gateway hat schnell reagiert. Und zwar mit einer Pressemitteilung, die tatsächliche Informationen zu der betroffenen Liegenschaft liefert. Zu der betroffenen Liegenschaft macht Gateway sehr konkrete Angaben: Weiterlesen

Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag: Man darf es nicht übertreiben

Wer eine Immobilie für Zwecke der Einkünfteerzielung erwirbt und dementsprechend Absetzungen für Abnutzung geltend macht, hat ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und ein möglichst niedriger Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Am einfachsten ist es, wenn die Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen wird. Das Finanzamt muss diese Werte im Allgemeinen übernehmen, „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ (vgl. BFH 10.10.2000 – IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183; BFH 29.5.2008, BFH/NV 2008 S. 1668; BFH 16.9.2015, IX R 12/14).

In der Praxis wird der Halbsatz „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ leider oft überlesen. Man kann es auch anders ausdrücken: Vielfach werden die Grenzen des Machbaren ausgelotet und manchmal auch überschritten – so auch in einem Fall, den das FG Münster kürzlich entschieden hat (Urteil vom 22.9.2022, 8 K 2748/20 E/justiz.nrw.de). Weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Hard- und Software: Was gibt’s Neues?

Mit Datum 22.02.2022 hat das BMF ein neues Schreiben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software in Umlauf gebracht, in welchem neue Grundsätze dargestellt werden (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025). Was beinhaltet es?

Hintergrund

Mit großer Freude war bereits vor einem Jahr ein BMF-Schreiben (v. 26.02.2021/IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) in Umlauf gebracht worden, in welchem aufgrund von immer schnelleren Veränderungen, denen Hard- und Software unterliegt, neue Vorgaben für diese Wirtschaftsgüter offenbart wurden. Das BMF änderte seine bisherige Auffassung und passte die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware an und stellte es den Steuerpflichtigen frei, für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Die mit dem damaligen BMF-Schreiben veröffentliche Regelung gilt für sämtliche Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Darüber hinaus eröffnete eine Zusatzregelung, dass in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits in vorheriger Zeit angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden konnte.

Probleme aufgrund des BMF-Schreibens v. 26.02.2021

Zunächst wurde das BMF-Schreiben vielfach begrüßt; nach und nach wurde jedoch ersichtlich, dass mit diesem einige Fragen und Unklarheiten einhergehen (vgl. Blog-Beitrag von Christian Herold: Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?). Problematisch erschien das reine Erscheinen einer Verwaltungsanweisung. Das Nichterscheinen einer (vielmehr oft geforderten) gesetzlichen Regelung wurde kritisiert. Auch die handelsrechtliche Beurteilung und Einordnung der lediglich durch ein BMF-Schreiben eröffneten Möglichkeit der Nutzungsdauerreduzierung auf ein Jahr blieb für viele unklar und offen.

Neues Schreiben v. 22.02.2022

Das BMF sah sich nunmehr veranlasst, das BMF-Schreiben des letzten Jahres durch eine neue Version auszutauschen und gleichzeitig zu Zweifelsfragen, die die Anwender und Berater vor Herausforderungen stellten, abzuklären. So bringt das BMF-Schreiben v. 22.02.2022 Klarheit, in dem von folgenden Grundsätzen nun auszugehen ist: Weiterlesen

Dauerbrenner Goodwill: Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung?

Der Goodwill nach IFRS ist ein Dauerbrenner. Auch beim IASB (International Accounting Standards Board) gibt es offenbar viel Diskussionsbedarf. Eigentlich sollte die Reform schon längst erfolgt sein. Bei der Antwort auf die Frage, ob die planmäßige Abschreibung des Goodwills wieder eingeführt wird, braucht es noch etwas Geduld. Im ersten Quartal 2022 soll die Entscheidung gefällt werden.

Erfreulich ist die Transparenz des derzeitigen Diskussionsstandes. Das IASB hat im September ein Papier veröffentlicht, um die vorläufigen Ansichten zusammenzufassen. Diese werden wir uns nun genauer anschauen. Weiterlesen

Der Veranlassungszusammenhang entscheidet, oder etwa nicht?

Sowohl Finanzverwaltung als auch Finanzgerichte argumentieren regelmäßig darüber, dass der Veranlassungszusammenhang entscheidet, wie Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund ist ein Steuerpflichtiger auf eine sehr interessante Idee im Zusammenhang mit der Herstellung einer Immobilie gekommen. Regelmäßiges Streitthema ist hier immer wieder die Aufteilung zwischen nur über die Abschreibung zu berücksichtigende Herstellungskosten und gegebenenfalls sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Es muss nicht extra erwähnt werden, dass die steuerliche Auswirkung enorm sein kann. Der Fiskus achtet daher sehr genau darauf, welche Aufwendungen mit der Herstellung (alternativ mit der Anschaffung) zusammenhängen.

Im vorliegenden Fall forderte die finanzierende Bank im Rahmen der Immobilienherstellung eine qualifizierte baufachliche Betreuung. Weiterlesen

Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei Modernisierung nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen?

Durch die besondere Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, nicht sofort abgezogen werden, sofern die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Steuerlich wirken sich die Sanierungskosten nur verteilt über den langen Zeitraum der Gebäudeabschreibung aus.

Ob die Entnahme ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist…

Das Finanzgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2021, Az. 11 K 2686/18, darüber zu befinden, ob auch die Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung in diesem Sinne anzusehen ist.

Der Kläger hatte im Streitfall eine zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende fremdvermietete Wohnung zum 01.03.2011 entnommen.  Bereits unmittelbar nach Entnahme aus dem Betriebsvermögen und noch im Jahr 2011 sei mit der Erneuerung der Fassade begonnen worden. Ab Mitte 2012 wurde die Wohnung kernsaniert. Sämtliche Fenster, die gesamte Fassade, alle Fensterbänke, der Dachstuhl, die Dacheindeckung, alle Innentüren, die Haustür, sämtliche Elektro-, Sanitär- sowie Heizungsinstallationen, Fliesen sowie Parkettfußböden in allen Räumen und das Badezimmer wurden erneuert sowie Putz- und Malerarbeiten ausgeführt. Der Kläger behandelte die Sanierungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das beklagte Finanzamt nahm hingegen anschaffungsnahe Herstellungskosten an. Die Entnahme sei ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Dies folge aus der Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert, der anschließend als fiktive Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Privatvermögen bilde. Das Finanzamt erhöhte die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes und berücksichtigte nur die Abschreibung für die Jahre 2011 und 2012 als Werbungskosten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass es an einem tatsächlichen (entgeltlichen) Anschaffungsvorgang fehle. Daher könnten keine anschaffungsnahen Herstellungskosten angenommen werden.

… wird normspezifisch entschieden… Weiterlesen

Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?

Eigentlich dachte ich, dass die Frage der Abschreibung für PCs geklärt ist, das heißt, dass ein PC, der im Juli 2021 angeschafft wird, im Jahre 2021 in einer Summe und nicht nur mit 6/12 abgeschrieben werden darf. Die NWB 13/2021 (vom 03.04.2021 Seite 896) macht darauf aufmerksam, dass die BStBK die folgende Frage aufwirft: “Wenn wir die Intention der Regelung in einem Telefonat mit Ihrem Haus jedoch richtig verstanden haben, soll mit der Neuregelung der Nutzungsdauer auf ein Jahr keine Sofortabschreibung verbunden sein. Wirtschaftsgüter müssten danach wie üblich im Jahr der Anschaffung pro rata temporis abgeschrieben werden.”

Ehrlich gesagt bin ich fast sprachlos. Ich selbst hatte die Gelegenheit, mit einigen Vertretern der Finanzverwaltung zu sprechen, die mir unisono versichert haben, dass eine volle Abschreibung im Erstjahr gesichert sei und sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG nichts anderes entnehmen lassen könne. Offenbar scheint die Frage nun aber doch wieder offen zu sein. Weiterlesen

Sofortabschreibung von PCs: Heißt „sofort“ wirklich „sofort“?

Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt ist, ist Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Nun ist mir zuletzt mehrfach signalisiert worden, dass der Begriff „Sofortabschreibung“ falsch sei. Offenbar ist der eine oder andere der Ansicht, dass beim Kauf eines PCs im Dezember 2021 nur 1/12 in 2021 und dann 11/12 des Kaufpreises in 2022 abgezogen werden dürfen. Doch ich meine, dass diejenigen, die diese Auffassung vertreten, falsch liegen. § 7 Abs. 1 EStG lautet:

„Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.“

Da sich die Nutzungsdauer bei PCs nun aber eben nicht auf „mehr als ein Jahr“ erstreckt, besteht folglich kein Raum für eine AfA oder eine Zwölftelung. Vielmehr sind die Anschaffungskosten im Jahr des Erwerbs in einer Summe abzuschreiben, und zwar unabhängig vom Monat des Kaufs. Ich gebe aber gerne zu, dass das BMF gut daran getan hätte, das auch genauso zu kommunizieren.

 

Verkürzte Nutzungsdauer von PCs: BMF setzt sich durch – Stadtkämmerern entgehen nun Milliarden

Nun ist es amtlich:  Die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software wird per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird. Das BMF hat sich also gegenüber den Ländern durchgesetzt (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Anders als im Entwurf des BMF-Schreibens ist die Sofortabschreibung, besser gesagt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr, keine „Muss-„, sondern eine „Kann-Vorschrift“. Wer will, darf also Computerhardware und -software auch weiterhin über drei Jahre abschreiben und muss den Restwert der in den Vorjahren angeschafften Geräte auch nicht in einer Summe im Jahre 2021 abschreiben. Immerhin. Weiterlesen

Verkürzte Nutzungsdauer von PC´s: BMF hat die Rechnung ohne die Länder gemacht

Wie kürzlich dargestellt, soll die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt werden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird oder gar erfolgen muss. Handelsblatt online berichtet allerdings soeben, dass sich einige Bundesländer querstellen. Die Kritik richtet sich zum einen gegen die Höhe des Entlastungsvolumens von angeblich über 11 Milliarden Euro, das ohne die Einschaltung von Bundestag und Bundesrat an die Steuerpflichtigen verteilt worden wäre.

Anders ausgedrückt: Die Länder hätten, obwohl die Steuerbegünstigung zulasten ihres Haushalts gegangen wäre, nicht mitreden dürfen. Zum anderen wird kritisiert, dass das BMF allgemeine Regeln der Buchführung missachten würde, wenn das angedachte BMF-Schreiben Wirklichkeit werden würde. Sprich: Ein PC hat nun einmal eine Nutzungsdauer von über einem Jahr; diese kann und darf nicht einfach herabgesetzt werden, weil es sich einige Ministerpräsidentinnen und -präsidenten so wünschen. Weiterlesen