Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein Steuerklassenwechsel in der Regel bislang nur einmal im Jahr möglich gewesen, und zwar bis spätestens 30. November. Ein zweites Mal war ein Lohnsteuerklassenwechsel zulässig, falls ein Ehegatte aus dem Arbeitsverhältnis ausschied oder verstarb, falls sich die Eheleute auf Dauer getrennt haben oder falls ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnahm (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG).
Doch ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt (§ 39 Abs. 6 Satz 3 EStG, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“). Es darf also mehrfach gewechselt werden.
Künftig können alle im Finanzamt eingehenden Anträge auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern vollmaschinell bearbeitet werden, da keine Ausnahmetatbestände mehr geprüft werden müssen und auch die personelle Bearbeitung im Finanzamt wegfällt.
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- Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.