Bundesregierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 – wie werden Bürger entlastet?

Am 10.9.2025 hat das Kabinett den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Das Gesetz sieht insbesondere eine Anhebung der Entfernungspauschale, die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie, die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie etliche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vor. Was ist für Bürger besonders wichtig?

Hintergrund

Alle Jahre wieder: Jedes Jahr legt das BMF ein neues Steueränderungsgesetz vor. In diesem Artikelgesetz werden mehrere (Steuer-)gesetze geändert oder ergänzt, um politische Verabredungen umzusetzen, Rechtsentwicklungen oder Rechtsprechungsentscheidungen zu berücksichtigen. Im Jahr 2025 dient das Steueränderungsgesetz, das das BMF jetzt im Entwurf vorgelegt hat, vor allem der Umsetzung verschiedener Ankündigungen im Koalitionsvertrag 2025.

Geplante Änderungen und wie Verbraucher profitieren

Von den geplanten Änderungen im StÄndG 2025 sind vor allem folgende Regelungen für Bürger wichtig:

  • Entfernungspauschale:
    Die Pauschale (§ 9 Abs.1 Nr.4 EStG)wird zum 1.1.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher gilt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Das wirkt sich wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer nur fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat immerhin ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahler sollen im Jahr 2026 um  1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um rund. 1,9 Mrd. Euro entlastet werden.
  • Mobilitätsprämie:
    Die Mobilitätsprämieist eine bislang auf 2021 bis 2026 befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird (§ 101 ff. EStG). Geringverdiener, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale als Steuervergütung erstattet – also 4,9 Cent (2021) oder 5,32 Cent (2022-2026) je Kilometer. Mit der jetzt vorgeschlagenen Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
  • Umsatzsteuer auf Speisen:
    Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt. Hiermit wird die Gastronomiebranche gestärkt. Neben klassischen gastronomischen Betrieben profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt beträgt das Entlastungsvolumen 3,6 Milliarden Euro jährlich.
  • Gemeinnützigkeitsrecht:
    Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr.26 EStG) auf 3.300 € von 3.000 € auf bzw. auf 960 € von 840 € angehoben. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt  Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Erste Bewertung

Steuererleichterungen tun dem Portemonnaie gut und sind deshalb beim Bürger immer willkommen. Insofern sind die geplanten Steuerentlastungen zu begrüßen, auch wenn sie im Volumen überschaubar bleiben. Der Gesetzgeber setzt damit nur Wahlkampfversprechen aus dem Koalitionsvertrag um, und diese zugunsten der Bürger – bislang – nicht mal vollständig. Die Stromsteuersenkung „für alle“ etwa ist derzeit nicht finanzierbar.

Ob sich die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie auf niedrigere Preise auswirkt, wie das BMF annimmt, darf bezweifelt werden. Zwar werden Gastronomiebetrieb um 12-Prozentpunkte bei der Umsatzsteuer auf Speisen entlastet – ob davon aber etwa bei den Gästen ankommt, ist eher Illussion.

Weitere Informationen:
NWB Reform-Radar: Alle Entwicklungen und Neuerungen zum Steueränderungsgesetz 2025

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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