Am 1.1.2026 ist das von Bundestag und Bundesrat im Dezember 2025 als Teil des sog. Rentenpakets beschlossene Aktivrentengesetz in Kraft getreten, das Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rückkehr ins Arbeitsleben mit einem auf 2.000 Euro/Monat beschränkten Steuerfreibetrag attraktiver machen soll. Was ist dabei zu beachten?
Aktivrente: Was ist das?
Ein zentraler Bestandteil des Aktivrentengesetzes ist die Einführung eines Steuerfreibetrages für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten und für die der Arbeitgeber weiter Sozialversicherungsbeiträge leistet (sogenannte „Aktivrente“). Der Begriff ist irreführend, weil es sich gerade nicht um eine neue Form von „Rente“ handelt, sondern um einen Steuervorteil für bestimmte Erwerbseinkünfte.
Für wen gilt die Aktivrente?
Die Aktivrente kommt zum Zuge für diejenigen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (grundsätzlich also 67 Jahre). Es kommt nicht darauf an, ob schon eine Altersrente bezogen wird oder nicht. Ein besonderer Antrag bei Rückkehr eines Rentners ins sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich, allerdings müssen rückkehrende Rentner einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Eine Aufteilung des Freibetrages auf mehrere Arbeitsverhältnisse ist nicht möglich. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs und auch nicht für Beamte.
Was gilt bei Steuern und Sozialabgaben?
Der Freibetrag von bis zu 2.000 Euro/Monat (24.000 Euro/Jahr) wird automatisch bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vom Arbeitgeber berücksichtigt. Das Einkommen aus Aktivrente erhöht nicht die Steuerprogression, erhöht also das zu versteuernde Einkommen von Rentnern nicht. Eine Besteuerung müssen Rentner bei der Aktivrente also nicht befürchten, solange sie den Freibetrag von 2.000 Euro/Monat nicht überschreiten; verdient ein Aktivrentner mehr, gilt für den überschießenden Betrag Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
Von der Aktivrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen hingegen nicht an.
Bewertung
Die neue Aktivrente ist keine „Rente“, sondern nur ein auf einen kleinen Teil von Steuerzahlern beschränkter Steuervorteil. Das ist aus Sicht der begünstigten Gruppe von Rentnern zwar zu begrüßen, aus Sicht der Gesamtheit aller Steuerzahler aber eher fragwürdig. Erstens könnte das Gesetz zu unerwünschten Mitnahmeeffekten führen auch bei solchen Rentnern, die freiwillig länger arbeiten, auf den Steuervorteil aber wirtschaftlich nicht angewiesen sind. Zweitens ist die Beschränkung auf einen kleinen Teil von Einkünften, nämlich solchen auch nicht selbständiger Tätigkeit – und auch dort nicht durchgängig – unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zweifelhaft; warum beispielsweise Selbständige und Land- und Forstwirte vom Steuervorteil ausgeschlossen sind erschließt sich nicht.
Offenbar war sich der Gesetzgeber hier selbst nicht ganz sicher, denn das Gesetz soll nach einigen Jahren evaluiert und geprüft werden, ob auch anderen Gruppen von Steuerzahlern einzubeziehen sind. Und drittens ist merkwürdig, dass die Einkünfte aus der Aktivrente nicht der Steuerprogression unterliegen sollen. Dies war sogar noch im Bundesrat in Zweifle gezogen worden.
Nicht von ungefähr hat der Bund der Steuerzahler deshalb schon angekündigt, das Gesetz vor dem BVerfG überprüfen zu lassen. Erst das höchste deutsche Gericht wird uns dann Klarheit verschaffen, ob bei der Einführung der gutgemeinten, jedoch möglicherweise schlecht gemachten Aktivrente alles mit rechten Dingen zugegangen ist.
Weitere Informationen:
- NWB Online-Nachricht: Bundesrat gibt Weg für die Aktivrente frei / FAQ zur Aktivrente (Bundesregierung)
- Eilts, Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtliches zur Aktivrente sowie praktische Hinweise für das Lohnbüro NWB 4/2026 Seite 204
10 Antworten
Ist es tatsächlich so, das aus den Aktivrenten-Einkommensbezügen keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. An anderer Stellewird gesagt, der Arbeitgeber habe RV-Beiträge abzuführen (scheinbar auch suf Sites der DRV) ??
Würde dann mit den AG-Beiträgen in die RV auch für den Rentner sukzessive eine höhere Rente generiert oder geht das ohne indiv. Anspruch in den großen Finanztopf der DRV zur Stabilisierung?
Wie schon in einem vorherigen Kommentar – nach meinem Kenntnisstand und nach meiner Einschätzung/Meinung – also ohne jegliche Gewähr:
Bei der Aktivrente muss der Arbeitnehmer keinen RV-Beitrag zahlen, der Arbeitgeber aber sehr wohl den halben RV-Beitrag. Für diesen halben Beitrag erwirbt der Aktivrentner aber keine zusätzlichen Rentenansprüche; das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers für diesen auch den hälftigen Arbeitnehmeranteil zur RV einbehält und abführt. Die DRV-Beratungsstellen informieren über die finanziellen Auswirkungen.
Generell wenden Sie sich bitte aber an die DRV-Beratungsstellen.
Viele Grüße
Prof. Dr. Ralf Jahn
Hallo aus Essen!
Zunächst ein Dank für Ihre Erläuterungen. Leider sind viele Menschen verunsichert, da die Kriterien für die „Aktivrente“ oft nicht transparent genug publiziert werden. Muss der neue Job einen Bezug zum vorangegangenen haben?
Meine Frage: Ich bin 67 Jahre alt und pensionierter Feuerwehr-Beamter( und Rentner); würde gern beim DRK als Sanitäter arbeiten (als „Aktivrentner“)
Geht das?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Gruß aus dem Ruhrgebiet!
Walter Föst
Hallo Herr Föst,
nach meinem Kenntnisstand und nach meiner Einschätzung/Meinung – also ohne jegliche Gewähr:
Ja, ein Arbeitgeberwechsel bei Inanspruchnahme der Aktivrente ist möglich. Die Aktivrente ist also nicht darauf beschränkt, dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen (alten) Arbeitgeber fortgesetzt oder nach Renteneintritt wieder aufgenommen wird.
Generell wenden Sie sich bitte aber an die DRV-Beratungsstellen.
VG
Prof. Dr. Ralf Jahn
Gertrud
Ich habe als Midi-Jobber bis zu meinem 63. Lebensjahr gearbeitet und bin danach in den vorzeitigen Ruhestand gegangen. Kann ich jetzt wieder arbeiten die Aktivrente in voller Höhe beziehen?
Kann ich gleichzeitig Aktivrente erhalten und beim gleichen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt sein?
Viele Grüße
Gertrud
Vielen Dank für die Frage. Nach meinem Kenntnisstand und nach meiner Einschätzung/Meinung – also ohne jegliche Gewähr:
Auch ein Midijobber kann im Anschluss die Aktivrente hinzuverdienen, allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze, dh nicht schon bei vorzeitigem Ruhestand.
Eine Kombination von Aktivrente u Minijob bei demselben Arbeitgeber ist nicht möglich, weil beide Tätigkeiten zusammen gerechnet werden und SV-Pflichten sind.
Bitte wenden Sie sich bitte aber mit Ihrer Frage an die DRV-Beratungsstellen.
MfG
Prof. Dr. Ralf Jahn
Guten Tag Herr Professor.
Ich habe eine Frage zu den Beiträgen in die Sozialkassen. Bei Bruttoverdiensten in der Übergangszone (Gleitzone, Midijob) zwischen 603,01 und 2000 Euro werden die Beiträge mit einer komplizierten Berechnung wesentlich herabgesetzt. Wird diese Methode auch in die Aktivrente übernommen ? Falls nicht, lohnt sich die ganze Sache nicht.
Welcher Krankenkassenbeitrags-Prozentsatz wird angewendet. Der höhere (mit Krankengeldanspruch) oder der niedrigere (ohne) ?
Landet man automatisch in der Aktivrente oder muß diese beantragt werden ?
Kann es sein, dass die Aktivrente nach zwei Jahren komplett abgeschafft wird ?
Warum gibt es keine DVO zum Gesetz, wo man das alles nachlesen kann ?
Liebe Grüße
Jürgen
Die Regelungen des Übergangsbereichs („Gleitzone“) bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gelten meines Wissens (ohne Gewähr) auch bei der Aktivrente.
Welcher KV-Satz gilt, beantwortet die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.
Die Aktivrente muss nicht beantragt werden; nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt der Arbeitgeber den Steuerfreibetrag von max 2000€/Monat automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Nach einiger Zeit soll die Aktivrente evaluiert u geprüft werden, ob auch weitere Gruppen z.B. Selbstständige einbezogen werden. Es kann aber auch sein, dass die Aktivrente auch wieder vom Gesetzgeber abgeschafft wird, dann aber nur mit Wirkung für die Zukunft.
Da es sich nur um einen steuerlichen Freibetrag handelt , ist bislang nur eine Regelung im EStG getroffen. Die wichtigsten Fragen werden durch FAQ beantwortet, an eine DurchführungsVO ist mW nicht gedacht.
Generell wenden Sie sich bitte aber an die DRV-Beratungsstellen, da es sich bei meiner Antwort um eine Einschätzung/Meinung handelt – also ohne jegliche Gewähr.
MfG
Prof. Dr. Ralf Jahn
Hallo Herr Jahn,
Kann ein Regelaltersrentner der Einkünfte als Selbstständiger hat, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen, um so von dem Steuerfreibetrag zu profitieren?
Viele Grüsse
H..St.
Vielen Dank für die Frage. Nach meiner Meinung – also ohne jegliche Gewähr: Selbständige (Freiberufler, Gewerbetreibende) können mit dieser Tätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht von der Aktivrente profitieren. Möglich ist aber (ggf. mit Zustimmung des Arbeitgebers) die zusätzliche Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer neben der Selbständigkeit; für diese abhängige Arbeitnehmertätigkeit ist dann die Aktivrente bis 2.000€Brutto/Monat möglich. So meine Einschätzung. Bitte wenden Sie sich aber mit Ihrer Frage an die DRV-Beratungsstellen.
MfG
Prof. Dr. Ralf Jahn