Aufreger des Monats Januar: Rückwirkende Aushebelung des „Rentenversicherungs-BFH-Urteils“ soll zulässig sein

Die Kapitalauszahlung aus alten Lebensversicherungsverträgen mit Vertragsabschluss vor 2005 ist in den meisten Fällen steuerfrei. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht ausgeübt, sind die in der Einmalzahlung enthaltenen Zinsen steuerfreie Kapitalerträge. Wird hingegen das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern die Rentenzahlung gewünscht, sind diese Renten – nach dem Willen der Finanzverwaltung – allerdings mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG steuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1172 Rz. 19).

Im Jahre 2021 hat der BFH die Ertragsanteilsbesteuerung jedoch verworfen und zugunsten der Versicherten entschieden: Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18).

Das Urteil war eine kleine Sensation. Viele tausend Steuerzahler hätten von dem Urteil profitieren können. Sie lesen richtig: „hätten“. Denn: Zunächst war festzustellen, dass die meisten – oder gar alle – Finanzämter das positive BFH-Urteil vom 1.7.2021 nicht angewendet haben. Und mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde das BFH-Urteil sogar komplett ausgehebelt – und zwar für alle noch offenen Fälle (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).

Nun hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die rückwirkende Gesetzesänderung zulässig sein soll (Urteil vom 2.9.2025, 15 K 15051/25). Das Urteil ist für mich der Aufreger des Monats.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezog eine private Rente aus einem Lebensversicherungsvertrag, den sie in 2003 abgeschlossen hatte. Der Vertrag sah ab Oktober 2022 entweder eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vor. Die Klägerin wählte die Rente statt der Kapitalauszahlung. Das Finanzamt versteuerte die Rente – im Streitjahr 2023 – mit einem Ertragsanteil in Höhe von 18 Prozent. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Rentenzahlungen hätten als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG qualifiziert werden müssen und seien folglich (noch) nicht zu besteuern.

Das Finanzamt wies den Einspruch im Februar 2025 zurück. Zwar sei es richtig, dass die Rentenzahlungen nach dem BFH-Urteil nicht besteuert würden. Doch zum einen sei das Urteil nicht im BStBl veröffentlicht und – über den entschiedenen Einzelfall hinaus – nicht von der Finanzverwaltung angewandt worden. Zum anderen sei nunmehr mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG – rückwirkend – geregelt worden, dass die Rentenzahlungen doch nach § 22 EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Die Begründung:

Die Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung führen soll, ist verfassungsgemäß. Sie stellt sich trotz der mit ihr verbundenen faktischen Rückwirkung und der gesetzgeberischen Einwirkung auf die Rechtsprechung des BFH nicht als verfassungswidrig dar. Die Anwendungsregelung erweist sich als Norm mit unechter Rückwirkung. Denn sie sieht eine abweichende Besteuerung für die Zukunft vor, indem klarstellt wird, dass – so wie es bereits zuvor von der Verwaltung umgesetzt worden war – die Auszahlung der Versicherung in Form der Rente, auch wenn es sich um eine begünstigte Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 handelt, der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt. Einzig die Entscheidung des BFH vom 1.7.2021 hat das Vertrauen erschüttert, als es eine andere Auslegung des Gesetzes vornahm. Dennoch konnte die Klägerin kein Vertrauen aufbauen, da in Ermangelung einer Veröffentlichung im BStBl davon auszugehen war, dass die Finanzverwaltung die vom BFH vorgegebene Handhabung nicht umsetzen darf bzw. wird, sondern weiter an der von ihr seit Jahrzehnten ausgeübten Praxis festhalten dürfte.

Praxishinweis:

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg überzeugt mich nicht. Besonders sauer stößt mir folgender Satz aus der Urteilsbegründung  auf: „Einzig die Entscheidung des BFH vom 1. Juli 2021 hat das Vertrauen erschüttert …“. Ja, was bitte schön, soll denn eine unzutreffende Besteuerung sonst erschüttern als ein Urteil des BFH?

Offenbar haben sich die Richter des FG von der Gesetzesbegründung zum JStG 2024 leiten lassen, die nahe legt, dass der BFH in dem Einzelfall systemwidrig entschieden hätte. Doch genau das Gegenteil ist der Fall! Das oberste deutsche Steuergericht hat nämlich entschieden, dass die Verwaltungspraxis gerade nicht „systemgerecht“ war. Vielmehr hat der BFH mit einer systemwidrigen Besteuerung aufgeräumt. Leider hat die unterlegene Klägerin auf die Einlegung der – zugelassenen – Revision verzichtet.

Immerhin: Es gibt ein ähnliches, aber in einem entscheidenden Punkt differenzierteres Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG, zu dem bereits die Revision vorliegt (Az. VIII R 19/25). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner „Dispositionsentscheidung“, das heißt zur Wahl der Rente anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung, nämlich schon vor dem Zeitpunkt des genannten BFH-Urteils Gebrauch gemacht. Das FG kommt zwar zum gleichen Ergebnis wie das FG Berlin-Brandenburg. Allerdings sehen die Richter in der Gesetzesänderung eine echte Rückwirkung, die eigentlich verfassungswidrig wäre. „Nur“ weil der Steuerbürger sein Wahlrecht bereits vor dem Ergehen des BFH-Urteils am 1.7.2021 ausgeübt hat, sei eine solche echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7.10.2025, 4 K 151/24). Mich überzeugt zwar auch dieses Urteil nicht, aber es gibt wenigstens „Futter“ für die Fälle, bei denen das Wahlrecht ab dem 1.7.2021 ausgeübt wurde.

Weitere Informationen:

Track 19-20 | Alt-Lebensversicherungen: Besteuerung mit Ertragsanteil bei Rentenzahlungen auf dem Prüfstand (Steuern mobil Nr. 11 vom 01.11.2025)

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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