Rechtsschutz ohne Police: Warum Mitgliederbeiträge für Rechtsberatung steuerfrei sein können

Manchmal entsteht ein Steuerstreit nicht, weil sich ein Sachverhalt geändert hat – sondern weil die Verwaltung ihre Sichtweise ändert. Genau das war der Zündfunke im Urteil des FG Sachsen vom 5. Februar 2025 (5 K 423/24): Ein Mieterschutzverein hatte über Jahre die auf die außergerichtliche Rechtsberatung entfallenden Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerfrei behandelt – gestützt auf eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung. Dann kam die Kehrtwende: Eine spätere, nicht veröffentlichte Anweisung hob diese Linie auf, und plötzlich sollten für 2019 bis 2021 Umsatzsteuern nachgezahlt werden. Das Gericht stellte sich nun klar gegen den Fiskus und hob die Steuerbescheide auf.

Worum ging es genau?

Streitpunkt war, ob der Teil der Mitgliederbeiträge, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung entfällt, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 UStG fällt. Der Verein beriet Mitglieder u. a. bei Betriebskostenabrechnungen, Mietminderungen, Mängeln, Kündigungen und ähnlichen mietrechtlichen Fragen – kostenlos im Sinne der Mitgliedschaft, finanziert über den Beitrag.

Der Beitrag war dabei sogar „aufgeteilt“: 30 % ideeller Bereich, 40 % Rechtsberatung, 30 % Vermittlung von Rechtsschutz. Der Verein behandelte sowohl die Rechtsberatung (Buchst. a) als auch die Rechtsschutzvermittlung (Buchst. b) als umsatzsteuerfrei.

Die zwei Sichtweisen: Dienstleistung oder Versicherung?

Das Finanzamt sah die Rechtsberatung als „ganz normale“ entgeltliche Dienstleistung: Mitgliedsbeitrag rein, Beratung raus – also steuerpflichtiger Umsatz. Zudem behauptete es (verkürzt), es fehle an einem „echten“ Versicherungscharakter, weil keine gerichtliche Rechtsvertretung übernommen werde.

Der Verein argumentierte: Das ist funktional Rechtsschutz/Beistand gegen Beitrag, also ein Versicherungsprinzip. Und: Der EuGH habe längst entschieden, dass Versicherungsleistungen nicht zwingend Geldzahlungen sein müssen – auch Beistandsleistungen können Versicherungsleistungen sein, wenn gegen eine „Prämie“ (hier: Beitrag) im Versicherungsfall Hilfe geschuldet wird (z. B. Streit mit dem Vermieter). Außerdem sei die neue Verwaltungsauffassung „geheim“ geblieben – ein Punkt, der das Vertrauen und die Nachvollziehbarkeit massiv berühre.

Was hat das Gericht überzeugt?

Das FG Sachsen fokussiert auf den Charakter der Leistung: Mitglieder zahlen einen pauschalen Beitrag und erhalten dafür bei Eintritt eines typischen Risikos (mietrechtlicher Konflikt) rechtlichen Beistand – jedenfalls außergerichtlich. Genau dieses Modell kann nach der Rechtsprechung als Versicherungsverhältnis bzw. versicherungsähnlich eingeordnet werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass das Gericht nicht verlangt, dass der Schutz „vollumfänglich“ sein muss. Auch eine begrenzte Risikoabdeckung (hier: außergerichtlich) kann genügen, solange ein echtes Beistandsversprechen im Risiko-/Fallkontext vorliegt.

Der Nebenkriegsschauplatz, der keiner ist: der Kurswechsel per „Geheimerlass“

Der Tatbestand liest sich auch wie ein Lehrstück darüber, wie empfindlich das Vertrauen in die Verwaltung leidet, wenn eine langjährig angewandte Auffassung durch eine nicht veröffentlichte Anweisung ersetzt wird. Der Verein hatte sich ausdrücklich auf ein seit 2016 veröffentlichtes Schreiben gestützt; 2019 wurde es durch eine unveröffentlichte Anweisung aufgehoben, und ab 2022 wurde rückwirkend geprüft und nachversteuert.

Unabhängig davon, wie man die Verwaltungsorganisation bewertet: Für Vereine und Berater ist das eine echte Warnlampe – denn hier geht es nicht um Spitzfindigkeiten, sondern um die Frage, ob man Abgabenrisiken überhaupt verlässlich kalkulieren kann.

Revision läuft: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Das Verfahren ist nicht vorbei: Die Revision ist zugelassen, beim BFH läuft sie unter V R 21/25. Das macht den Fall umso spannender – denn es geht nicht nur um Mieterschutzvereine. Es geht um ein Grundmuster: Mitgliedsbeitrag gegen Beistand im Risikofall – und damit um die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für versicherungsähnliche Leistungen.

Fazit

Das FG Sachsen bringt es im Ergebnis auf einen alltagsnahen Punkt: Wenn ein Verein Mitgliedern gegen Beitrag in typischen Konfliktlagen rechtlichen Beistand zusagt, dann ist das nicht zwingend „nur“ eine Dienstleistung – es kann umsatzsteuerlich ein Versicherungs-/Beistandsmodell sein. Und wenn die Verwaltung ihre Linie ändert, muss das nachvollziehbar, transparent und rechtssicher geschehen – sonst wird Steuerrecht zur Überraschungsbox.

Ein Hinweis mit Blick nach vorn

So erfreulich das Urteil des FG Sachsen aus umsatzsteuerlicher Sicht ist, ganz ohne Nebenwirkungen bleibt diese Einordnung nicht. Denn dort, wo eine Versicherung oder zumindest eine versicherungsähnliche Leistung bejaht wird, ist der Gedanke an die Versicherungssteuer nicht fern. Auch diese Frage lässt sich grundsätzlich handhaben und strukturieren – sie verlagert die Diskussion jedoch in ein anderes Steuerregime. Das Urteil löst damit ein Problem, wirft aber zugleich ein neues auf. Die versicherungssteuerlichen Konsequenzen verdienen daher eine gesonderte Betrachtung – Stoff für einen eigenen Beitrag.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Lutz Ritter

    • Steuerberater, LL.M.
    • Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)
    • Mitarbeiter in der Steuerabteilung von BW PARTNER, Stuttgart

    Warum blogge ich hier?
    Steuerrecht lebt von Ideen, Gedanken und Vorstellungen. Man muss es probieren, diskutieren und streiten. Der Blog bietet die einfache Möglichkeit, einzelne Themen gezielt anzusprechen und den ein oder anderen Denkanstoß mitzugeben.

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