Gewerbesteuerfalle bei Veräußerungen mit Unterbeteiligung

Ich bin mir sicher, der ein oder andere kennt diese Situation: Es klingelt das Telefon oder jemand schaut schnell zur Tür rein und hat nur eine „kurze Frage“, die man sicherlich schnell beantworten könne. Es geht um die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer unterliegt. Zielsicher wird gefragt, ob denn natürliche Personen unmittelbar beteiligt sind – und so nimmt die Geschichte ihren Lauf.

Wir alle wissen, dass „kurze Fragen“ meistens nie kurz sind. Es fehlt an Details, die gravierende Unterschiede auslösen können. Denn der Veräußerungsgewinn unterliegt nur dann nicht der Gewerbesteuer, wenn es sich um die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils handelt und eben dieser Gewinn auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Aber was heißt denn „unmittelbar“ an dieser Stelle? Kann man immer sofort erkennen, ob jemand tatsächlich unmittelbar beteiligt ist? Ein Risikofaktor aus der Praxis, um den es hier geht: Die Unterbeteiligung. So befasst sich aktuell der BFH in dem anhängigen Verfahren IV R 26/22 mit der Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang bei atypischen Unterbeteiligungen die Veräußerung der Hauptbeteiligung an Dritte unter Auflösung des Unterbeteiligungsverhältnisses Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auslöst. Weiterlesen

Zeitpunkt zur Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Die Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft kann in gewissen Konstellationen der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich ein Teil eines Anteils veräußert wird oder der Veräußerungsgewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Das führt im Rahmen des Verkaufsprozesses oftmals zu langwierigen und komplexen Verhandlungen über Ausgleichsmechanismen. Dabei geht es auch um die Frage, wem das Anrechnungspotential nach § 35 EStG zusteht.

Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.

Nun mag man nachvollziehbarerweise versucht sein, für die Aufteilung den Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt des Ausscheidens heranzuziehen. Dieser Sichtweise hat der BFH jedoch schon vor längerer Zeit eine Absage erteilt. Weiterlesen

Verkauf eines Anteils an einer gGmbH

Bei einer gGmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt. Sie darf gemäß § 4 Satz 2 GmbHG die Abkürzung „gGmbH“ tragen.

Nun kommt es durchaus vor, dass auch Anteile an einer gGmbH verkauft werden. Dabei stellt sich die Frage, welchen Wert man einem Anteil an einer gGmbH zumessen darf. Hierzu hat der BFH vor langer Zeit in seinem Beschluss vom 12.10.2010 – I R 59/09 erste Aussagen getroffen. Weiterlesen

Wachstumschancengesetz (Reg-E) – Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs – ErbSt/SchenkSt durch die Hintertüre bei Unternehmensnachfolgen

Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit von Raffael Nicola, Anna-Katharina Weymer erstellt worden.

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine erhebliche Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs vor. Dies hat neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen erhebliche Folgewirkungen für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand.

Worum geht es?

An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Im Rahmen von Rückausnahmen werden vermietete Grundstücke jedoch u.a. nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn eine erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt oder die Nutzungsüberlassung innerhalb eines Zinsschrankenkonzerns erfolgt.

Nach der aktuellen Fassung des § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG gehört ein Betrieb zu einem Zinsschrankenkonzern, (1.) wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder (2.) wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

Nach dem neuen § 4h Abs. 3 S. 4 EStG-E (ehemals S. 5) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern, wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert wird (nicht mehr könnte).

Da § 4h Abs. 3 S. 6 EStG gestrichen wird, wird ein Betrieb nicht mehr bereits dann in den Konzernbegriff miteinbezogen, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann („Gleichordnungskonzern“).

Was sind die versteckten Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen?

In mittelständischen Gruppenstrukturen kann bisher oftmals nur durch einen Zinsschrankenkonzern erreicht werden, dass innerhalb der Gruppe vermietete Grundstücke kein erbschaftsteuerliches/schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen sind. Durch den Wegfall des Gleichordnungskonzerns kann diese Verwaltungsvermögen-Rückausnahme mit Wirkung ab 2024 in vielen solcher Fälle nicht mehr angewendet werden.

Damit werden Unternehmensnachfolgen erheblich ausgebremst, da ErbSt/SchenkSt in erheblichem Umfang anfällt.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Rückausnahme über die erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung insbesondere in mehrstufigen Gruppen häufig nicht anwendbar ist, da der erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille unmittelbar in der Betriebs- als auch in der Besitzgesellschaft durchgesetzt werden muss.

Schnelles Handeln zur Implementierung eines Zinsschrankenkonzerns in 2023 ist auch nicht zielführend, da die einzelnen Betriebe im Fall der Begründung eines neuen Konzerns nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernzugehörig gelten. Damit könnten Übertragungen eines neuen Zinsschrankenkonzerns erst ab 2024 erfolgen und dann ist es für die Anwendung der Verwaltungsvermögen-Rückausnahme in Gestalt des Zinsschrankenkonzerns bereits zu spät.

Wie könnte eine Lösung aussehen?

Trotz der erheblichen Auswirkungen hat dies bisher im Gesetzgebungsverfahren anscheinend niemand auf dem Schirm.

Es könnte argumentiert werden, dass in § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. c ErbStG kein dynamischer Verweis auf § 4h EStG in der jeweils gültigen Fassung enthalten ist und damit der Zinsschrankenkonzernbegriff gem. Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch mit erheblichem Risiko behaftet.

Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr ergeben, wovon u.E. aktuell auszugehen ist, da die Änderungen auf Grund von Anpassungen an ATAD-Mindeststandards erfolgen, ist ein entsprechender Erlass, dass der Zinsschrankenkonzernbegriff sich auf die Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz bezieht, unbedingt wünschenswert.

Plug-In-Hybrid – das Steuersparmodell verschwindet

Vor ein paar Tagen berichtete die Presse, dass die 16 weltgrößten Autokonzerne trotz Chipmangel und Pandemie-Folgen (mal wieder) mehr verdient haben als je zuvor. Das Interesse an Automobilen ist weiterhin groß, zählt es doch zu den üblichen Statussymbolen in vielen Gesellschaften. Auch in der Berufspraxis haben wir viel mit dem Kraftfahrzeug zu tun – allem voran natürlich der beliebte Firmenwagen. Begünstigt durch den politisch forcierten Wandel zur Elektromobilität hat sich in der Vergangenheit ein „Steuersparmodell“ etabliert, dass so vom Gesetzgeber wohl nicht vorgesehen war und nun wohl von der neuen Regierung gestoppt werden soll.

Worum geht es?

Die private Nutzung eines Geschäfts- oder Firmenwagens ist zu versteuern. Am häufigsten kommt hierbei zur Bewertung das Pauschalverfahren mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zur Anwendung. Handelt es sich bei dem Fahrzeug jedoch um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, ist der Listenpreis des Fahrzeugs nur mit einem Viertel oder der Hälfte anzusetzen. Die genauen Voraussetzungen kann man in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nachlesen.

Stand die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs an, hat man sich gerne für ein begünstigtes Hybridfahrzeug entschieden. Neben dem persönlichen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz stand dabei oftmals die attraktive Steuererleichterung im Fokus. Denn Hybridfahrzeuge bieten im Wesentlichen weiterhin den Komfort und die Reichweite der Verbrenner-Fahrzeuge und kommen zusätzlich mit einer Steuerersparnis daher. Dabei habe ich nicht nur einmal gehört, wie bei Rückgabe des Fahrzeugs die Ladekabel noch originalverpackt im Kofferraum lagen.

Dieses Sparmodell ist nachvollziehbar. Für mich genauso nachvollziehbar ist jedoch die Ankündigung der neuen Ampel-Koalition, dass die Steuerbegünstigung reformiert bzw. verschärft werden soll. Denn wie diese kleine „Ladekabel-Anekdote“ zeigt, wurden die Fahrzeuge mehr aus Steuergründen als aus Umweltschutzgründen genutzt. Weiterlesen

Legalisierung von Cannabis – was passiert steuerlich?

Bereits früh in meiner Ausbildung wurde mir § 40 AO nähergebracht. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Beliebtes Beispiel dafür war der Drogendealer, der trotz strafbaren Verhaltens auch Ertrag- wie Umsatzsteuer zahlen muss. Im Rahmen der anstehenden Regierungsbildung wird zunehmend über die Legalisierung von Cannabis gesprochen.

An dieser Stelle will ich dieses Vorhaben in keiner Form werten, sondern lediglich durch die Brille des Steuerrechts Gedanken in die Diskussionsrunde werfen, was steuerlich so auf uns zukommen könnte.

Sollte es zu einer Legalisierung kommen, wird sich ein neuer Markt eröffnen. Wir sehen das bereits in anderen Ländern wie den USA oder Kanada, wo sich ein ganzer Wirtschaftszweig entwickelt hat und stark expandiert, bis hin zum Börsengang. Es ist damit zu rechnen, dass neue Unternehmen auf den Markt drängen, Arbeitsstellen geschaffen werden und damit auch der Fiskus sich mit der Thematik beschäftigen muss. Der Reihe nach: Weiterlesen

Ausweis bitte! Zur Lohnsteuerpflicht bei Übernahme von Berufsausweisen

Im bürokratiekräftigen Deutschland sind Ausweise ein Alltagsinstrument. Sei es der Schülerausweis, der Personalausweis oder in gewisser Weise auch das Impfzertifikat – Ausweise legitimieren uns und öffnen Türen. Auch im Berufsleben kommen wir nicht umher, uns mit Ausweisen zu beschäftigen.

Vor kurzem bin ich über eine Verfügung des Finanzministeriums Thüringen gestolpert zu dem Thema „Kosten für elektronischen Heilberufsausweis“ – klingt nicht atemberaubend, aber nach kurzer Lektüre musste ich doch etwas schmunzeln. Ich sage Ihnen wieso: Weiterlesen

KöMoG Optionsmodell – Update zur Grunderwerbsteuer

Mit dem KöMoG wird u. a. das sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Die Wirkungen der Option gelten grundsätzlich für alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG oder ZerlG.

Bis dahin war alles soweit in Ordnung – nicht perfekt, aber auch nicht völlig unbrauchbar. Nun ging das Gesetzesvorhaben jedoch in den Finanzausschuss und mündete dort in eine Beschlussempfehlung. Es wurden ein paar Sätze neu eingefügt, die das Optionsmodell wieder ein Stück unattraktiver machen. Es geht um Änderungen im GrEStG, genauer gesagt in den §§ 5, 6 GrEStG. Weiterlesen

KöMoG – An was man so alles denken muss…

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts steht in den Startlöchern. Mit dem neuen Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Während gesellschaftsrechtlich somit weiterhin eine Personengesellschaft vorliegt, geht man steuerlich von einer Kapitalgesellschaft aus.

Die Ausübung der Option bringt viele Hausaufgaben für den Berater mit sich – ein paar Gedanken: Weiterlesen

KöMoG: Kann die optierte Personengesellschaft eine Organgesellschaft werden?

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) soll Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, sich wie eine Kaptalgesellschaft behandeln zu lassen. Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und auch der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Gesellschaftsrechtlich bleibt die optierte Gesellschaft jedoch eine Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft.

Das KöMoG wird in der Praxis noch viele Fragestellungen mit sich bringen. Eine davon ist: Kann die optierte Gesellschaft Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft werden? Weiterlesen