Plug-In-Hybrid – das Steuersparmodell verschwindet

Vor ein paar Tagen berichtete die Presse, dass die 16 weltgrößten Autokonzerne trotz Chipmangel und Pandemie-Folgen (mal wieder) mehr verdient haben als je zuvor. Das Interesse an Automobilen ist weiterhin groß, zählt es doch zu den üblichen Statussymbolen in vielen Gesellschaften. Auch in der Berufspraxis haben wir viel mit dem Kraftfahrzeug zu tun – allem voran natürlich der beliebte Firmenwagen. Begünstigt durch den politisch forcierten Wandel zur Elektromobilität hat sich in der Vergangenheit ein „Steuersparmodell“ etabliert, dass so vom Gesetzgeber wohl nicht vorgesehen war und nun wohl von der neuen Regierung gestoppt werden soll.

Worum geht es?

Die private Nutzung eines Geschäfts- oder Firmenwagens ist zu versteuern. Am häufigsten kommt hierbei zur Bewertung das Pauschalverfahren mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zur Anwendung. Handelt es sich bei dem Fahrzeug jedoch um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, ist der Listenpreis des Fahrzeugs nur mit einem Viertel oder der Hälfte anzusetzen. Die genauen Voraussetzungen kann man in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nachlesen.

Stand die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs an, hat man sich gerne für ein begünstigtes Hybridfahrzeug entschieden. Neben dem persönlichen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz stand dabei oftmals die attraktive Steuererleichterung im Fokus. Denn Hybridfahrzeuge bieten im Wesentlichen weiterhin den Komfort und die Reichweite der Verbrenner-Fahrzeuge und kommen zusätzlich mit einer Steuerersparnis daher. Dabei habe ich nicht nur einmal gehört, wie bei Rückgabe des Fahrzeugs die Ladekabel noch originalverpackt im Kofferraum lagen.

Dieses Sparmodell ist nachvollziehbar. Für mich genauso nachvollziehbar ist jedoch die Ankündigung der neuen Ampel-Koalition, dass die Steuerbegünstigung reformiert bzw. verschärft werden soll. Denn wie diese kleine „Ladekabel-Anekdote“ zeigt, wurden die Fahrzeuge mehr aus Steuergründen als aus Umweltschutzgründen genutzt. Weiterlesen

Legalisierung von Cannabis – was passiert steuerlich?

Bereits früh in meiner Ausbildung wurde mir § 40 AO nähergebracht. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Beliebtes Beispiel dafür war der Drogendealer, der trotz strafbaren Verhaltens auch Ertrag- wie Umsatzsteuer zahlen muss. Im Rahmen der anstehenden Regierungsbildung wird zunehmend über die Legalisierung von Cannabis gesprochen.

An dieser Stelle will ich dieses Vorhaben in keiner Form werten, sondern lediglich durch die Brille des Steuerrechts Gedanken in die Diskussionsrunde werfen, was steuerlich so auf uns zukommen könnte.

Sollte es zu einer Legalisierung kommen, wird sich ein neuer Markt eröffnen. Wir sehen das bereits in anderen Ländern wie den USA oder Kanada, wo sich ein ganzer Wirtschaftszweig entwickelt hat und stark expandiert, bis hin zum Börsengang. Es ist damit zu rechnen, dass neue Unternehmen auf den Markt drängen, Arbeitsstellen geschaffen werden und damit auch der Fiskus sich mit der Thematik beschäftigen muss. Der Reihe nach: Weiterlesen

Ausweis bitte! Zur Lohnsteuerpflicht bei Übernahme von Berufsausweisen

Im bürokratiekräftigen Deutschland sind Ausweise ein Alltagsinstrument. Sei es der Schülerausweis, der Personalausweis oder in gewisser Weise auch das Impfzertifikat – Ausweise legitimieren uns und öffnen Türen. Auch im Berufsleben kommen wir nicht umher, uns mit Ausweisen zu beschäftigen.

Vor kurzem bin ich über eine Verfügung des Finanzministeriums Thüringen gestolpert zu dem Thema „Kosten für elektronischen Heilberufsausweis“ – klingt nicht atemberaubend, aber nach kurzer Lektüre musste ich doch etwas schmunzeln. Ich sage Ihnen wieso: Weiterlesen

KöMoG Optionsmodell – Update zur Grunderwerbsteuer

Mit dem KöMoG wird u. a. das sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Die Wirkungen der Option gelten grundsätzlich für alle Regelungen im KStG, EStG, UmwStG, InvStG, AStG oder ZerlG.

Bis dahin war alles soweit in Ordnung – nicht perfekt, aber auch nicht völlig unbrauchbar. Nun ging das Gesetzesvorhaben jedoch in den Finanzausschuss und mündete dort in eine Beschlussempfehlung. Es wurden ein paar Sätze neu eingefügt, die das Optionsmodell wieder ein Stück unattraktiver machen. Es geht um Änderungen im GrEStG, genauer gesagt in den §§ 5, 6 GrEStG. Weiterlesen

KöMoG – An was man so alles denken muss…

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts steht in den Startlöchern. Mit dem neuen Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaft sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Während gesellschaftsrechtlich somit weiterhin eine Personengesellschaft vorliegt, geht man steuerlich von einer Kapitalgesellschaft aus.

Die Ausübung der Option bringt viele Hausaufgaben für den Berater mit sich – ein paar Gedanken: Weiterlesen

KöMoG: Kann die optierte Personengesellschaft eine Organgesellschaft werden?

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) soll Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, sich wie eine Kaptalgesellschaft behandeln zu lassen. Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und auch der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden insbesondere alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Gesellschaftsrechtlich bleibt die optierte Gesellschaft jedoch eine Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft.

Das KöMoG wird in der Praxis noch viele Fragestellungen mit sich bringen. Eine davon ist: Kann die optierte Gesellschaft Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft werden? Weiterlesen

KöMoG – Kommt jetzt die gemeinnützige Personengesellschaft?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts auf den Weg gebracht. Die Idee hinter diesem Gesetzesvorhaben ist es, Unterschiede in der ertragsteuerlich unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften weiter zu reduzieren.

Ein Nebeneffekt des Gesetzesvorhabens könnte sein, dass dann auch Personengesellschaften den Status einer steuerbegünstigten Einrichtung erhalten dürfen.

Steuerbegünstigte Zwecke können nach derzeitiger Rechtslage ausschließlich von Körperschaften verfolgt werden. Hierunter sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, so steht es im § 51 Abs. 1 AO. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folglich keine Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 51 ff. AO erreichen. Dies begründet sich u. a. dadurch, dass das menschliche Handeln nur bedingt unter den Anforderungen der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit zu fassen ist und daher nicht sichergestellt sei, dass nicht (auch) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Darüber hinaus sind bspw. satzungsmäßige Vorgaben – zumindest bei natürlichen Personen – nicht möglich bzw. nicht oder nur schwer zu kontrollieren.

Inwiefern hat das KöMoG nun hierauf Einfluss? Weiterlesen

Verzicht auf eine unter Nennwert erworbene Forderung des Personengesellschafters

Viele Unternehmer im Mittelstand belassen die erwirtschafteten Gewinne im Unternehmen, um damit weiter wirtschaften zu können. Oftmals ist es auch gar nicht möglich, die Gewinne (vollständig) aus dem Unternehmen herauszuziehen. Bei Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft stehen die Gewinne zwar nicht zwingend im Eigenkapital, sie sind aber zumindest im eigenkapitalähnlichen Gesellschafterverrechnungskonto. Die Gewinne wurden mithin auf das Fremdkapitalkonto des Gesellschafters umgebucht und werden der Gesellschaft insofern darlehensweise überlassen. Das Gesellschafterdarlehen führt unzweifelhaft zu Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft.

Nun kann es vorkommen, dass der Gesellschafter ganz oder teilweise auf seine Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet. Der regelmäßig aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgende Forderungsverzicht erfolgt – unabhängig davon, inwieweit die Forderung werthaltig ist – wie eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert erfolgsneutral (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit anschließender Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit).

Doch welche Konsequenzen treten ein, wenn der Buchwert der Forderung des Gesellschafters nicht dem Nennwert entspricht, sondern diese unter dem Nennwert erworben wurde? Weiterlesen

Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos – Möglichkeiten bei einer vGA?

Die Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dürften Sie alle schon mal gehört haben und wissen sicherlich auch über die Konsequenzen hinreichend Bescheid. Das schwierige an so einer vGA ist, diese zu erkennen – nicht umsonst heißt sie ja „verdeckt“. Regelmäßig werden vGA im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt und im „kreativen Teil“ der Schlussbesprechung abgearbeitet. Damit haben sich Berater und Steuerpflichtige arrangiert.

Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine vGA gar nicht zu den bekannten Konsequenzen führt. Nämlich dann, wenn die Gesellschaft über keinen ausschüttbaren Gewinn im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG verfügt und stattdessen das steuerliche Einlagekonto mit einer Einlagenrückgewähr berührt wird.

„Prima“ mag man sich dann denken, kann man sich doch so zumindest die Besteuerung beim Gesellschafter an dieser Stelle sparen. Doch da schlägt sie häufig ein, die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG. Weiterlesen

JStG 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen.

Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine

 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind. Dadurch soll gerade bei kleinen Körperschaften der Verwaltungsaufwand in Form der Mittelverwendungsrechnung vermindert werden. Die Einnahmengrenze bezieht sich m. E. auf die (Brutto-)Gesamteinnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Was jedoch noch nicht geklärt zu sein scheint ist die Frage, wie mit einem Überschreiten der Einnahmen umzugehen ist? Welche Mittel sind dann zeitnah zu verwenden? Richtig wäre wohl, auf das jeweilige Zuflussjahr abzustellen. Weiterlesen