Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat das BSG mit Urteil vom 22.1.2026 (B 6a/12 KR 14/24 R) entschieden.
Der Sachverhalt:
Die Ehefrau ist gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehemann war privat krankenversichert. Er bezieht seit einiger Zeit eine Altersente, und zwar zunächst als Vollrente. Ab dem 1.7.2021 beantragte er zulässigerweise eine Teilrente in Höhe von 170 Euro monatlich. Später beantragte er zum 1.11.2021 wieder eine Vollrente in Höhe von monatlich 1.150 Euro. Am 16.9.2021 beantragte der Ehemann die Aufnahme in die Familienversicherung, was ihm jedoch verweigert wurde – und zwar laut BSG zurecht.
Die Begründung:
Der Rentner übt zwar ein ihm gesetzlich nach § 42 SGB VI eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, seine Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in frei wählbarer Höhe von mindestens zehn Prozent der Vollrente in Anspruch zu nehmen. Ebenso ist die Dauer des Teilrentenbezugs frei wählbar und kann dauerhaft oder nur kurzzeitig erfolgen. Ein nur kurzzeitiger – vorliegend viermonatiger – Teilrentenbezug erfüllt jedoch nicht die für die Familienversicherung geforderte Voraussetzung, dass der Familienangehörige über kein Gesamteinkommen verfügt, das “regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Im Streitjahr 2021 lag die Grenze bei 470 Euro monatlich.
Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des monatlichen Gesamteinkommens ist eine vorausschauende Prognose über die Einkommensentwicklung zu treffen. Der Begriff “regelmäßig“ setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauer voraus. Beim Bezug der Teilrente hat sich die Prognose an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren. Die Länge dieses Prognosezeitraums trägt dem Schutzzweck der Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs Rechnung, nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zeit bedürftig sind und dies auch bleiben.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die Einkünfte des Klägers nach dem viermonatigen Bezug der Teilrente oberhalb des maßgeblichen Grenzbetrags für das Gesamteinkommen lagen. Da eine Familienversicherung nicht entstanden ist, besteht keine gesetzliche Versicherung, die sich als freiwillige Versicherung im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung fortsetzen kann.
Denkanstoß:
Die Anzahl der SG- und LSG-Entscheidungen zu dem Thema lässt darauf schließen, dass es wohl um ein beliebtes Modell ging, welches das BSG nun aber nicht anerkannt hat. Für Betroffene ist das Urteil ein herber Schlag. Andere werden das Urteil wohl nicht nur rein rechtlich, sondern auch moralisch begrüßen. Das liegt – wie so oft – im Auge des Betrachters.
Mich würde Ihre Auffassung interessieren? Wie bewerten Sie das aktuelle BSG-Urteil?
Die Entscheidung des BSG betrifft im Übrigen nur die bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage. Die zum 1.1.2026 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Abs. 1 SGB V schließt den Zugang zur Familienversicherung durch die Wahl einer Teilrente in Satz 8 nunmehr gänzlich aus, unabhängig von der Dauer ihrer Inanspruchnahme. Darauf weist das BSG in einer entsprechenden Pressemitteilung vom 23.1.2026 ausdrücklich hin.
Weitere Informationen:
Sozialversicherung | Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente (NWB Online-Nachricht)