Ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung muss auch dann Beiträge auf sein Arbeitsentgelt zahlen, wenn ihm dieses wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers gar nicht zugeflossen ist – so das BSG mit Urteil vom 10.12.2025 (B 6a/12 KR 1/24 R).
Der Sachverhalt:
Der Kläger war angestellter Geschäftsführer. Seine Arbeitgeberin zahlte ihm das vereinbarte Gehalt in Höhe von 5.000 Euro monatlich seit dem 1.1.2015 nicht mehr aus. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.11.2015. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde erst am 1.3.2016 eröffnet. Der Kläger meldete zwar seine Gehaltsforderungen an, erhielt letztlich aber keine Zahlungen aus der Insolvenzmasse. Die Krankenkasse berücksichtigte bei der Berechnung der Beiträge für Januar bis November 2015 dennoch das nicht zugeflossene Gehalt. Das BSG stimmt der Krankenkasse zu.
Die Begründung:
Für freiwillige Mitglieder beurteilt sich die Beitragshöhe regelmäßig allein nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten, also dem „entstandenen“ Arbeitsentgelt. Maßgebend ist allein der arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bei einem freiwilligen Mitglied bereits durch das geschuldete Arbeitsentgelt geprägt.
Hierin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da freiwillig Versicherte im Grundsatz weniger schutzbedürftig sind als pflichtversicherte Beschäftigte. Auch gegenüber selbstständigen freiwillig Versicherten oder anderen freiwillig Versicherten, bei denen für die Beitragserhebung auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn und damit auf zugeflossene Einnahmen abgestellt wird, liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Denn dies ist durch die Unterschiede der Einnahmearten sachlich gerechtfertigt. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit können im Jahresverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen, die eine jahresweise Betrachtung erforderlich machen. Außerdem sprechen Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die grundsätzliche Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung bei einer selbstständigen Tätigkeit.
Denkanstoß:
Ich gebe zu, dass ich mich mit der Verbeitragung von Phantomlohn wohl niemals werde anfreunden können. Das mag daran liegen, dass ich Steuerrechtler bin. Sozialrechtler und Steuerrechtler scheinen – zumindest manchmal – in verschiedenen Welten zu leben. In meiner Welt gibt es jedenfalls keinen Phantomlohn. Und wenn ein Arbeitnehmer auf sein Bankkonto schaut, wird er einen Phantomlohn vergebens suchen.
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