Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, so steht dem Arbeitnehmer der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu. Geregelt ist dies in § 8 Abs. 3 EStG. Nach Auffassung des Niedersächsischen FG kann der Rabattfreibetrag auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher nur im Namen und auf Rechnung einer anderen Gesellschaft im Konzern vermittelt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.12.2025, 3 K 78/25).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Klägerin ist eine eigenständige Dienstleistungsgesellschaft innerhalb der X-Gruppe. Aufgabe der Klägerin ist es, die erforderlichen Tätigkeiten auszuführen, die mit dem Verkauf von Waren der X-GmbH, ihrer Muttergesellschaft, zusammenhängen. Sämtliche Geschäfte schließt und vermittelt sie im Namen und auf Rechnung der X-GmbH. In einer Betriebsordnung ist festgelegt, dass den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaften der X-GmbH Personalrabatte eingeräumt werden. So erhalten die Beschäftigten der Klägerin mit ihrer Mitarbeiter-Karte Rabatte in allen Märkten der X-GmbH. Das Finanzamt will für diese Rabatte nicht den Rabattfreibetrag gewähren. Die Dienstleistungsgesellschaft sei weder Hersteller noch Vertreiber der rabattierten Waren. Eine Sonderregelung für Konzernfälle lehne die Rechtsprechung ab. Die hiergegen gerichtete Klage war allerdings erfolgreich.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Aufgabe der Klägerin ist der Vertrieb von Waren der X-GmbH. Damit erbringt sie durch den Einsatz ihrer Arbeitnehmer eine Vertriebs-Dienstleistung für die X-GmbH gegenüber dem Endverbraucher und tritt in dieser Funktion mit ihren Beschäftigten und dem Warensortiment der X-GmbH am Markt auf. Dem Wortlaut nach ist das Tatbestandsmerkmal des Vertreibens mithin erfüllt. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sondern nur Waren der X-GmbH nach deren Vorgaben vertreibt. Es ist auch unschädlich, dass der Verkauf der Waren auf Rechnung der X-GmbH erfolgte.
Die Rechtsprechung des BFH zu diesem Umstand ist allerdings widersprüchlich. Einerseits erachtet der BFH die bloße Vermittlung einer fremden Ware oder Dienstleistung für die Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG als nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 26.4.2018, VI R 39/16). Andererseits vertritt er die Ansicht, dass ein Vertreiben auch dann vorliegen kann, wenn die Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertrieben werden (ebenso BFH-Urteil vom 26.4.2018, VI R 39/16). Auch dies beschreibt die Erbringung einer Vermittlungsleistung. Eine solche liegt hier jedenfalls vor. Die Klägerin „vermittelt“ Geschäfte im Namen und auf Rechnung der X-GmbH. Sie erbringt damit eine eigene Vertriebs-Dienstleistung.
Denkanstoß:
Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, war bei Redaktionsschluss leider noch nicht bekannt. Aus Sicht der lohnsteuerlich interessierten Steuerberater und Arbeitgeber wäre es wünschenswert, wenn dem BFH Gelegenheit gegeben würde, zu dem hier besprochenen Thema Stellung zu nehmen, auch wenn ich der Klägerin und ihren Arbeitnehmern im Besprechungsfall natürlich wünsche, dass ihnen ein weitergehendes Verfahren erspart bleibt und sie schon bald Rechtssicherheit haben werden.