Update: Bundestag und Bundesrat stärken Verbraucherschutz

Der Bundesrat hat am 30.1.2026 auf einen Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts verzichtet. Das Gesetz kann damit nach Verkündung im BGBl (2026 I Nr. 28 v. 5.2.2026) in Kraft treten; wesentliche Teile zum 19.6.2026.

Hintergrund

Die Änderungen im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht dienen im Kern der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 dient der Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Die RL war bis 19.12.2025 umzusetzen, ab 19.6.2026 sind die nationalen Umsetzungsvorschriften strikt anzuwenden. Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 (ist, Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informiert geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der EU sicherzustellen. Dies RL ist bis 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 27.9.2026 anzuwenden.

Worum geht es im Kern?

Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert, online angebotene Finanzdienstleistungen müssen verständlich sein. Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert, online angebotene Finanzdienstleistungen müssen verständlich sein. Der Widerruf eines Vertrags über Finanzdienstleistungen soll künftig nur noch innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen möglich sein. Für Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit wird somit klar begrenzt. Erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt wurde zusätzlich eine Regelung zur Patientenakte: Im Behandlungsvertragsrecht wird geregelt, dass Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Damit wird die eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt (EuGH v. 26.10.2023, C-307/22).

Wie ist das zu bewerten?

Mit dem Gesetz wird das Schutzniveaus von Verbrauchern im EU-Markt beim Abschluss von online-Verträgen jetzt auch in Deutschland verbessert und harmonisiert. Das ist gut so. Denn in einer zunehmend digitalisierten Welt werden schnell mal „mit einem Klick“ Verträge abgeschlossen, die so nicht gewollt waren – dann ist Streit vorprogrammiert. Jetzt werden Verbraucherrechte verbessert und mehr Rechtssicherheit bei Online-Verträgen geschaffen.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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