Corona-Wirtschaftshilfen verstoßen gegen EU-Beihilfenverbot – Droht Unternehmen eine Rückforderungswelle bei erhaltenen Subventionen?

Das VG Köln hat in zwei nicht rechtskräftigen Urteilen (v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) entschieden, dass wegen Verstößen gegen EU-Beihilferecht Corona-Wirtschaftshilfen zurückzuzahlen sind – auch nach bestandskräftiger Schlussabrechnung. Was bedeutet das für Unternehmen und was ist zu tun?

Hintergrund

Der Staat hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie mit einem umfangreichen Finanzhilfeprogramm in Form von Zuschüssen für betroffene Unternehmen reagiert: Zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen zunächst mit der sog. Soforthilfe, im Anschluss dann zur Kompensation von Umsatzeinbrüchen mit Überbrückungshilfen und Neustarthilfen. Hierzu hat der Bund die Voraussetzungen der Hilfen in FAQ formuliert (Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite), die Mittelbewilligung erfolgte auf Länderebene durch die zuständigen Stellen nach Maßgabe von Förderrichtlinien.

Urteile des VG Köln sorgen für Entsetzen bei Unternehmen

Zwei aktuelle Urteile des VG Köln, die noch nicht rechtskräftig sind, sorgen aktuell – jedenfalls in NRW – für große Verunsicherung bei Unternehmen. Im ersten Fall (VG Köln v.  5.12.2025 – 16 K 717/24) betrieb eine Unternehmerin eine gewerbliche Kurzzeitvermietung und beantragte in 2022 Überbrückungshilfe IV. Im zweiten Fall (VG Köln v. 5.12.2025 – 16 K 3014/24) beantragte ein Taxiunternehmer Neustarthilfe.

Beides wurde zunächst bewilligt, nach der Schlussabrechnung wurden die Subventionen aber zurückgefordert. Das VG Köln hat dies bestätigt, weil schon die Bewilligung wegen Verstoßes gegen das EU-Beihilfenverbot (§ 107 Abs.1 AEUVO) rechtswidrig war; dass die Unternehmer selbst sich nicht vorwerfen mussten, spielte keine Rolle.

Was ist der Grund?

Die von der EU-Kommission genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete nach Ansicht des VG Köln als eng auszulegende Ausnahmeregelung nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Auf eine Deckung der erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe im Förderzeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkten sich die Corona Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe allerdings gerade nicht. Vielmehr lag in ihr eine durch die Höhe der förderfähigen Fixkosten begrenzte Kompensation für pandemiebedingte Umsatzausfälle, die in dieser Form nicht von der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gedeckt war. Die Bewilligungsstellen hatten in den Förderrichtlinien und bei der konkreten Einzelfallbewilligung diese feinen, aber wichtigen EU-Differenzierung schlicht übersehen.

Welche Folgen hat der Verstoß gegen das EU-Beihilfenverbot?

Die Folgen für betroffene Unternehmer sind weitreichend – auch über die entschiedenen Fälle hinaus: War die Bewilligung wegen Verstoßes gegen EU-Beihilferecht rechtswidrig, ist die Behörde zur Rücknahme der Bewilligung (§ 48 VwVfG) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dies gilt sogar dann, wenn über die gewährte Subvention bereits eine bestandskräftige Schlussabrechnung erteilt worden war.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen sind bei Rückzahlungsbescheiden in Bezug auf Corona-Wirtschaftshilfen nicht schutzlos. Wichtig ist aber, bei Zugang eines Rückforderungsbescheides die einmonatige Klage- oder Widerspruchsfrist (§§ 70 Abs.1; 74 Abs.1 VwGO) entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung unbedingt einzuhalten. Nur dann kann ein rechtlicher Experte den Bescheid inhaltlich sorgfältig prüfen, ob das Zahlenwerk stimmt, Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler vorliegen.

Politik muss handeln

Was die VG-Urteile mit ihrer Breitenwirkung so besonders macht ist der Umstand, dass der Mangel der EU-Rechtswidrigkeit schon von Anfang an nicht auf Seiten des Antragstellers, sondern auf Seiten der Bewilligungsstellen vorlag. In einer solchen Konstellation die Subventionsempfänger mit den gravierenden wirtschaftlichen Folgen zu belasten, ist unbillig und ein subventionspolitischer Skandal. Deswegen muss sich jetzt die Politik eine Lösung einfallen lassen, um den Flurschaden zu begrenzen.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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