Im Konzernalltag ist es nicht ungewöhnlich, dass die Holding die Fäden in der Hand hält – auch bei Transaktionen. Sie beauftragt Berater, führt Verhandlungen, strukturiert den Deal. Doch was passiert steuerlich, wenn die Tochtergesellschaft die Anteile verkauft, die Mutter aber die Transaktionskosten trägt?
Das FG Düsseldorf hat hierzu mit Urteil vom 26.02.2025 – 7 K 1811/21 K eine klare und praxisrelevante Antwort gegeben: Trägt die Organträgerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch eine Organtochter, sind diese Aufwendungen bei ihr in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig – ohne Anwendung des § 8b KStG und ohne Zurechnung zur Tochtergesellschaft.
Der Sachverhalt: Verkauf durch die Tochter, Kosten bei der Mutter
Im Streitfall bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin (Organträgerin) und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft (Organgesellschaft). Die Tochter veräußerte ihre Beteiligung an einer weiteren Gesellschaft. Die Rechts- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dieser Transaktion – unter anderem Due Diligence, Vertragsentwürfe und Verhandlungsbegleitung – wurden jedoch von der Muttergesellschaft in eigenem Namen beauftragt und bezahlt.
Das Finanzamt war der Auffassung, diese Kosten seien wirtschaftlich der veräußernden Tochter zuzurechnen und folglich gelange § 8b Abs. 2 KStG zur Anwendung. Das FG Düsseldorf sah das anders.
Maßgeblich ist die rechtliche Gestaltung – nicht eine „wirtschaftliche Betrachtung“
Das Gericht stellt klar: Betriebsausgaben sind demjenigen zuzurechnen, der den Aufwandstatbestand verwirklicht und die Kosten wirtschaftlich getragen hat. Eine rein wirtschaftliche Zurechnung kennt das deutsche Steuerrecht grundsätzlich nicht. Die Holding hatte die Beratungsverträge selbst abgeschlossen, war selbst Schuldnerin der Honorare und trug die Kosten endgültig. Damit lag der Aufwand bei ihr – nicht bei der Tochter. Die Überlegung der Finanzverwaltung, in Konzernverhältnissen dürfe die Abzugsfähigkeit nicht von der „Entscheidung der Konzernmutter“ abhängen, findet im Gesetz keine Grundlage.
Keine verdeckte Einlage – keine Aktivierung bei der Tochter
Ein weiterer Ansatzpunkt der Finanzverwaltung war die Annahme einer verdeckten Einlage zugunsten der Tochtergesellschaft. Auch das hat das Gericht verworfen. Beratungsleistungen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung als Nutzungsvorteile nicht aktivierungsfähig und damit nicht einlagefähig. Weder die unentgeltliche Überlassung von Dienstleistungen noch von Nutzungsvorteilen führt bei der Tochter zu einem aktivierbaren Wirtschaftsgut. Damit fehlte es bereits an einem einlagefähigen Vorteil.
§ 8b Abs. 2 KStG greift nicht – die Mutter hat nichts verkauft
Besonders praxisrelevant ist die klare Aussage des Gerichts zur Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG. Die Muttergesellschaft hat keine eigene Beteiligung veräußert. Sie war nicht zivilrechtliche Eigentümerin der verkauften Anteile. Damit können bei ihr auch keine „Veräußerungskosten“ im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vorliegen. Die Norm setzt eine eigene Veräußerung voraus. Daran fehlte es.
Auch die Organschaft rettet das Finanzamt nicht
Spannend ist die Auseinandersetzung mit § 15 KStG. Im Organkreis wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Allerdings greift § 8b KStG auf Ebene des Organträgers nur, soweit entsprechende Einkommensbestandteile im zugerechneten Einkommen enthalten sind.
Die von der Mutter getragenen Beratungsaufwendungen waren jedoch gerade nicht Bestandteil des der Mutter zugerechneten Einkommens der Tochter. Sie entstanden originär bei der Mutter. Damit fehlte es an der Grundlage für eine „Durchleitung“ der 8b-Systematik über die Organschaft.
Kein „abgekürzter Vertragsweg“ und keine Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Finanzverwaltung versuchte zusätzlich, über die Figur des „abgekürzten Vertragswegs“ oder über zivilrechtliche Ersatzansprüche eine Zurechnung zur Tochter zu konstruieren. Auch hier blieb das Gericht konsequent. Die Mutter handelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es bestand keine Erstattungsvereinbarung, kein Fremdgeschäftsführerwille und keine Ersatzpflicht nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine doppelte Fiktion gegen die gewählte rechtliche Gestaltung lehnte der Senat ausdrücklich ab.
Praxisfolgen: Gestaltungsspielraum – aber mit Substanz
Das Urteil stärkt die Bedeutung der rechtlichen Gestaltung im Konzern. Wer Transaktionskosten auf Ebene der Holding bündeln möchte, kann – bei entsprechender tatsächlicher Umsetzung – eine vollständige Betriebsausgabenberücksichtigung erreichen.
Entscheidend ist:
- Beauftragung im eigenen Namen
- Eigene vertragliche Verpflichtung
- Eigene wirtschaftliche Tragung
- Keine Erstattungsabrede
Sobald eine Kostenerstattung vereinbart wird oder faktisch erfolgt, kippt die Argumentation.
Revision anhängig – aber das Signal ist deutlich
Die Revision ist beim BFH unter I R 7/25 anhängig. Die grundsätzliche Bedeutung liegt insbesondere in der Frage, ob und in welchem Umfang der „abgekürzte Vertragsweg“ auf Körperschaften übertragbar ist.
Unabhängig vom Ausgang zeigt das Urteil eines sehr klar: Im Konzern gilt nicht automatisch eine wirtschaftliche Zurechnung. Maßgeblich bleibt die rechtliche Struktur – und die bewusste Gestaltung. Für die Beratungspraxis ist das keine Nebensächlichkeit, sondern ein strategischer Hebel
Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b KStG bei Rechts- und Beratungskosten im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses