Während der Corona-Pandemie boomte der Verkauf von Wohnmobilen. Manch Erwerber hat aber bereits nach kurzer Zeit erkannt, dass selbst luxuriöses Campen nichts für ihn ist und hat sein Wohnmobil bereits nach wenigen Monaten wieder veräußert. Und – anders als üblich – sind dabei aufgrund der hohen Nachfrage mitunter sogar Veräußerungsgewinne entstanden. Die Frage war, ob ein eventueller Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu besteuern gewesen wäre.
Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts verneint. Für die Kläger – und eigentlich auch für die unterlegene Finanzverwaltung – ist das ein Grund zum Feiern, für die überwiegende Zahl der Wohnmobilverkäufer ist das Urteil aber negativ (BFH-Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25).
Der Sachverhalt:
Der Einfachheit halber erlaube ich mir, aus der Pressemitteilung des BFH vom 24.2.2026 zusammenzufassen: Die Kläger, ein Ehepaar, erwarben ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil. Es kam ein Gewinn dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Den Gewinn erfasste das Finanzamt bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.
Die Begründung:
Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich. Auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), können unter diesen Begriff fallen. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt haben.
Denkanstoß:
Des einen Freud, des anderen Leid: Hätte der BFH eine Steuerpflicht gesehen, hätten – wie eingangs erwähnt – viele Wohnmobilverkäufer jubeln können, die einen Verlust aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb hinnehmen mussten. Insofern darf man sich fragen, was das Finanzamt veranlasst hat, den Fall bis vor den BFH zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG die Revision nicht zugelassen hatte und diese sogar erst über den Umweg einer Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde.
Etwas überspitzt formuliert hat sich hier ein Finanzamt viel Mühe gemacht, um dem Staat mittelbar einen Steuerschaden ungeahnten Ausmaßes zu bescheren – nur um in einem einzigen Fall vielleicht 3.000 Euro oder 4.000 Euro Steuern zu kassieren. Insofern ist die Niederlage beim BFH paradoxerweise wohl als Glück für den Fiskus betrachten.
Noch zwei Hinweise der Vollständigkeit halber:
- Die „Spekulationsfrist“ verlängert sich von einem Jahr auf zehn Jahre, wenn mit den „anderen Wirtschaftsgütern“ Einkünfte erzielt wurden; allerdings bleiben auch hier Gegenstände des täglichen Gebrauchs außen vor.
- Und natürlich gilt etwas anderes als im Besprechungsfall, wenn die Veräußerung von Wohnmobilen im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt.