Corona-Finanzhilfen: Ohne Zusammenballung keine Tarifermäßigung

Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften – so lautet ein aktueller Beschluss des BFH vom 28.11.2025 (X B 27/25).

Der Sachverhalt:

Ein Gewerbetreibender erhielt für das Jahr 2020 staatliche Finanzhilfen. Damit wurde ein Teil des Umsatzausfalls des Jahres 2020 kompensiert. Allerdings kam er trotz der Corona-Hilfe nur auf rund ein Drittel der Einnahmen, die er sonst verbuchen konnte. Der Gewinn indes war aufgrund des Zuschusses und geminderter Betriebsausgaben sogar etwas höher als im Vorjahr. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, bei den Finanzhilfen handele es sich um Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden seien und die nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz („Fünftel-Regelung“) unterlägen. Doch Einspruch, Klage und auch die Beschwerde beim BFH blieben erfolglos.

Die Begründung:

Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass es in dem betreffenden Jahr zu einer Zusammenballung von Einnahmen bzw. Einkünften gekommen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Betriebseinnahmen trotz Finanzhilfe im Jahr 2020 wesentlich geringer waren als in den Vorjahren. Auch bei den Einkünften kam es nicht zu einer Zusammenballung. Der Kläger hatte zwar drastische Einnahmenrückgänge zu verzeichnen. Es war ihm aber auch gelungen, seine Betriebsausgaben erheblich zu reduzieren. Allein der Umfang einer bestimmten Einnahme, hier der Finanzhilfen, oder der Einkünfte insgesamt ist nicht mit einer Zusammenballung von Einkünften gleichzusetzen. Dass die Einkünfte von Jahr zu Jahr schwanken, zuweilen auch beträchtlich, ist gerade bei den gewerblichen Einkünften ein normaler Vorgang, der nicht zur Annahme außerordentlicher Einkünfte führt.

Denkanstoß:

Damit dürfte nun abschließend geklärt sein, dass die verschiedenen Corona-Hilfen einerseits zu versteuern waren und andererseits keiner Tarifermäßigung unterlagen, weil bzw. wenn keine Zusammenballung von Einnahmen bzw. Einkünften vorlag (vgl. dazu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E – Revision VIII R 34/23 zurückgenommen; FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, 13 K 425/22 E; BFH-Urteil vom 16.12.2025, VIII R 4/25).

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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