BGH bejaht Auskunfts- und Haftungsansprüche nach Corona-Impfschaden

Der BGH hat sich im Kontext mit den Corona-Impffolgen erstmals mit Auskunfts- und Haftungsansprüchen von Geschädigten befasst und diese dem Grunde nach bejaht (BGH-Urteil v. 9.3.2026 VI ZR 335/24). Die Entscheidung könnte richtungsweisend für die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Corona-Impfschäden.

Hintergrund

Das bis dahin unbekannte Corona Virus stellte die Pharmaindustrie vor eine ungeheure Herausforderung, weil zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung und Bekämpfung der Krankheitsfolgen schnell ein wirksamer Impfstoff entwickelt werden musste. Das Zulassungsverfahren für derartige Impfstoffe ist in der Regel aufwändig und langwierig, im Fall der Corona-Impfstoffe erteilte die EU aber mutig auch vorläufige Impfstoff-Zulassungen, ohne dass die Risiken und Nebenwirkungen vollends bekannt waren.

In der Folge gab es vielen tausend Impffällen auch Impfschäden, manche von ihnen mit dramatischen Dauerschäden geimpfter Patienten. Das erklärt, warum viele diese Patienten im Nachhinein um Schadenersatz und Schmerzensgeld kämpfen, weil die Pharmaindustrie über negativen Nebenwirkungen der Corona-Vakzine nicht hinreichend aufgeklärt haben. Die Gerichte haben – zunächst – entsprechende Auskunfts- und Haftungsansprüche verneint – ich hatte dazu bereits früher im Blog berichtet. Jetzt könnte es zu einer Trendumkehr kommen (hier erfahren Sie, worum es im konkreten Streitfall ging).

BGH bejaht Auskunfts- und Haftungsansprüche dem Grunde nach

Der BGH sah das jetzt anders, hat einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch bejaht und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) muss, wer Auskunft begehrt, Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt in diesem Zusammenhang nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Im Übrigen ist der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG nicht auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen.

Auswirkungen der Entscheidung

Die BGH-Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg vieler Impfschaden-Geschädigter auf dem steinigen Weg hin zu Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wer derartige Ansprüche nach § 823 ff., 847 BGB reklamiert, muss im Prozess die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Um hierbei ansetzen zu können, sind Geschädigte in Impffällen über den „Beipackzettel“ hinaus auf Auskunft angewiesen, welcher wissenschaftlicher Erkenntnisstand über Risiken und Nebenwirkungen eines Präparates zum Zeitpunkt seiner Zulassung vorlagen. Ohne diese Kenntnis sind Ansprüche kaum erfolgreich durchzusetzen.

Der BGH hat sich jetzt für eine großzügigere Auslegung von § 84 a AMG ausgesprochen. Das erleichtert nicht nur die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen, sondern auch möglichen Haftungsansprüchen. Sollte sich nach erteilter Auskunft erweisen, dass bei Zulassung bereits Risiken wissenschaftlich bekannt oder wahrscheinlich waren, über die nicht aufgeklärt wurde, könnte eine Haftungslawine bei Impfschäden auf Pharmakonzerne zurollen. Wir bleiben dran …

Weitere Informationen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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