Bundeskabinett bringt neue Haftungsregeln für E-Scooter auf den Weg

Am 18.3.2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern vorsieht. Für die Unfallopfer soll es leichter werden Schadenersatz zu bekommen.

Hintergrund

Viele schätzen E-Scooter als praktisches Fortbewegungsmitte, jedoch hat die Unfallhäufigkeit in den letzten Jahren stark zugenommen. Das ist eine ärgerliche Nebenfolge neben den achtlos in den (Innen-)Städten zurückgelassenen E-Scooter, die das Stadtbild verschandeln und andere Verkehrsteilnehmer behindern. Andere wiederum

In Deutschland sind im Jahr 2023 laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft rund 990.000 versicherte E-Scooter gemeldet gewesen; 2020 noch waren es 180.000.  Ähnlich schnell wie diese Zahl steigt die Anzahl der Unfälle mit E-Scootern: Im Jahr 2024 betrug die Zahl der Unfallbeteiligten mit Elektro-Rollern etwa 12.000 – im Jahr 2020 waren es noch weniger als 6.000.

Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Vermieter von E-Scootern sollen in die Pflicht genommen werden

Nach geltender Rechtslage sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere des Fahrers darzulegen und zu beweisen. Da dieser Beweis häufig nicht geführt werden kann, gehen Geschädigte in der Regel leer aus.

Jetzt hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf für eine Haftungsverschärfung beim Betrieb von E-Scootern beschlossen, der auf eine Vorlage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom Dezember 2025 basiert.

Bei vielen Unfällen, an denen E-Scooter beteiligt sind, handelt es sich um Mietfahrzeuge, die einfach über eine App auf dem Mobiltelefon gemietet werden. Der jeweilige Fahrer ist deshalb häufig schwer zu ermitteln. Die Halter sind überwiegend Sharing-Anbieter, die E-Scooter vermieten. Daher soll nach Beschluss der Bundesregierung – wie bei anderen Kraftfahrzeugen auch – eine Gefährdungshaftung für den Halter von sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen eingeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Geschädigten leer ausgehen, Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche (§§ 823; 847 BGB) also nicht realisieren können.

Für Fahrer von Elektro-Scootern soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie dann haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Autos.

Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf eine Änderung der Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Fahrzeuge in § 8 Nr. 1 StVG vor. Dort wird eine Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge vorgesehen. Für sie gelten damit künftig die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden gem. § 18 Abs. 1 StVG.

Bewertung und nächste Schritte

E-Scooter sind als probates Fortbewegungsmittel inzwischen ein fester Bestandteil des Stadtbildes geworden; ärgerlich ist allerdings der sorglose Umgang vieler Nutzer, die rücksichtslos andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar bei Unfällen schädigen. Deswegen ist die Verschärfung der Haftungsregeln unabdingbar, damit Geschädigte ihre berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch durchsetzen können.

Konsequenz hiervon wird aber auch sein, dass wegen steigender Versicherungsrisiken die Prämie steigen und damit die Angebote der Anbieter verteuern werden. Das könnte die Attraktivität von E-Scootern als „günstiges“ Fortbewegungsmittel etwas eindämmen.

Der Kabinettsentwurf muss nun das übliche parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen, bevor die Änderungen in Kraft treten könne. Wir bleiben dran.

Weitere Informationen

 

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


ARCHIV

Archiv