Das Bundessozialgericht (BSG v. 13.3.2026 – B 4 AS 8/25 R) hat aktuell entschieden, dass bei Auszubildenden an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld das ALG II-Einkommen nicht erhöht.
Hintergrund
Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusätzlich zu den Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses Schüler-BAföG und ein etwaiges Erwerbseinkommen des Auszubildenden werden auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Es ist umstritten, ob bei Schülern, die eine Privatschule besuchen, das von ihnen gezahlte Schulgeld vom Einkommen in Abzug zu bringen ist. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wurde die Frage, ob es sich beim Schulgeld um eine mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgabe handelt, bislang uneinheitlich beantwortet.
Worum ging es im Streitfall
Das BSG hatte in zwei Streitfällen zu entscheiden, in denen neben BAföG-Leistungen auch ALG II bezogen wurde. Im ersten Fall ging es um Schulgeld in Höhe von 400 Euro monatlich für den Besuch einer privaten Berufsfachschule für Kosmetik in Hamburg und im zweiten Fall um Schulgeld in Höhe von 59 Euro monatlich für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin an einer privaten Fachschule in Thüringen. Nach § 11b Abs 1 S. 1 Nr 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Wie hat das BSG entschieden?
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das BSG hat jetzt entschieden, dass Auszubildende an einer Privatschule, die neben den Leistungen nach dem BAföG ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können. Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II. Es erhöht damit also nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern. Die Begründung:
Leistungen nach dem BAföG werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde nach Ansicht des BSG unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Denn dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das BAföG zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.
Auswirkungen der Entscheidung
Das BSG-Urteil schafft jetzt Klarheit in einer bislang bei den Instanzgerichten umstrittenen Frage und schafft damit Rechtssicherheit. Für Schüler/Auszubildende mit geringem Einkommen ist das eine bittere Nachricht: Schulgeld führt nicht zu einer Erhöhung des Anspruchs auf ALG II-Leistungen gegenüber den Jobcentern. Aufwendungen für Privatschulen müssen also privat getragen werden.
Weitere Informationen:
BSG-Pressemitteilung 7/2026 v. 13.3.2026