Update: Bundesrat billigt besseren Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

Am 17.4.2025 hat der Bundestag abschließend das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen. Jetzt hat am 8.5.2026 auch der Bundesrat zugestimmt. Was bedeutet das für Verbraucherkreditkunden?

Umsetzung von EU-Richtlinien

Schon Anfang 2026 haben Bundestag und Bundesrat Änderungen im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht beschlossen (BGBl. 2026 I Nr.28 v. 5.2.2026), die im Kern der Umsetzung von zwei EU-Verbraucherschutzrichtlinien dienen. Mit dem jetzt beschlossenen Gesetz wird zusätzlich die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in deutsches Recht umgesetzt. Insbesondere „Kauf jetzt -zahl später“- Angebote haben – gerade bei jüngeren Bevölkerungskreisen zu einem Konsumverhalten geführt, bei dem man schnell den Überblick über die eigenen Finanzen verliert und schnell in eine Überschuldungsfalle tappt.

Übereilungsschutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im BGB gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Damit unterliegen auch die sogenannten „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben.

Aber Achtung: Nicht betroffen von den Neuregelungen sind der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten. Diese Änderungen wurden erst im Gesetzgebungsverfahren nachträglich eingefügt. Ferner wurde eine Vorschrift zum sogenannten Scoring (Verfahren zur Ermittlung der Bonität eines Verbrauchers oder eines Unternehmens) im Bundesdatenschutzgesetz neu gefasst.

Wegfall des Unterschriftserfordernisses bei Kreditaufnahme

Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig die Textform. Damit soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden.

Vorvertragliche Informationspflichten

Vorvertragliche Informationspflichten werden erweitert. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorgt für mehr Rechtssicherheit.

Ausblick

Das Gesetz tritt nach Verkündung überwiegend ab dem 20.11.2026 in Kraft. Damit erhält die Kreditwirtschaft den erforderlichen Reaktionszeitraum, um erforderliche Anpassungen bei der Kreditvergabe, aber auch bei Erfüllung von Informationspflichten umzusetzen.

Ob die Neuregelungen zu einer spürbaren Verbesserung des Verbraucherschutzes führen, muss sich in der Anwendungspraxis erweisen. Abgewartet werden muss auch, ob die Bundesregierung eine wichtige Entschließung des Bundestages (BR-Drs.209/26) aufnimmt. Danach soll die Bundesregierung sämtliche gesetzliche Regelungen daraufhin überprüfen, ob nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen durch die verpflichtende Angabe von überwundenen Erkrankungen Benachteiligungen für die Person entstehen. Denn trotz medizinischen Fortschritts sind ehemals an Krebs erkrankte Menschen in Deutschland aktuell weiterhin verpflichtet, ihre frühere Erkrankung bei Versicherungsabschlüssen oder Kreditverträgen anzugeben. Dies führt in der Praxis häufig zu finanzieller Benachteiligung, Risikoaufschlägen oder Vertragsablehnungen, selbst dann, wenn aus medizinischer Sicht kein erhöhtes Risiko mehr vorliegt.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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