Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Daten, die Arbeitgeber oder die Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung übermitteln. In diesem Zusammenhang hatte ich bereits das BFH-Urteil vom 20.2.2024 (IX R 20/23) vorgestellt. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist danach auch dann zulässig, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang rechtlich geprüft hat.
Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch möglich (bzw. ggf. sogar „erforderlich“), wenn die digitalen Daten (§ 93c AO) bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung (BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22). Und nach Ansicht des FG Münster hindern auch eklatante Fehler in der Rechtsanwendung nicht an einer Änderung nach § 175b Abs. 1 AO (Urteil vom 13.2.2026, 4 K 64/23 E). Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn es liegt die Revision vor (Az. IX R 3/26).
Der Sachverhalt:
Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde aufgelöst und er erhielt er eine Entschädigungszahlung von seinem Ex-Arbeitgeber. Dieser übermittelte auch in 2019 die entsprechende elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. Klar war, dass die Abfindung der Fünftel-Regelung unterlag. Doch der Kläger hatte diese offenbar falsch verstanden. Er meinte, die Abfindung werde tatsächlich auf fünf Jahre verteilt und wäre damit in 2019 auch nur mit einem Fünftel des Betrages zu versteuern gewesen. Und bemerkenswerterweise hat die Sachbearbeiterin des Finanzamts diesen Fehler übernommen. Erst später fiel der Fehler auf und das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid für 2019 nach § 175b Abs. 1 AO. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolglos.
Die Begründung:
Das Finanzamt war berechtigt, die zunächst anteilig mit einem Fünftel angesetzte Entschädigung nachträglich in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO kann immer dann erfolgen, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden sind. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung ist unerheblich. Die falsche Rechtsanwendung durch die Sachbearbeiterin des Finanzamts spielt daher keine Rolle.
Denkanstoß:
Wie immer, wenn eine Revision vorliegt, lautet die Empfehlung, dass sich Betroffene in ähnlichen Fällen hierauf berufen und ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen sollten, bis der BFH entschieden hat. Persönlich glaube ich allerdings nicht, dass der BFH im hiesigen Fall anders entscheiden wird als das FG.