BFH konkretisiert Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

In einem aktuellen Urteil hat der BFH (Urteil v. 21.1.2026 – VI R 25/24) die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen konkretisiert. Warum ist das Urteil über den Einzelfall hinaus bedeutsam?

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 3 Nr.11a EStG waren die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei. Einzelheiten der Steuerfreiheit regelte das BMF in einem FAQ-Katalog.

Sachverhalt des Streitfalls

Die Klägerin zahlte ihren Mitarbeitern im Mai und November 2020 als Corona-Sonderzahlung deklarierte Geldleistungen – auch unter teilweise Anrechnung auf Urlaubsgeld – steuerfrei aus. Über die Sonderzahlungen informierte sie die Beschäftigten durch interne Aushänge. In diesen gab sie zugleich bekannt, dass sie, wie in den Vorjahren, im Monat Mai Urlaubsgeld bzw. im Monat November einen Bonus als freiwillige Leistung gewähren werde.

Die Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11a EStG für die in den Monaten Mai und November 2020 erbrachten Sonderzahlungen nicht erfüllt seien. Insoweit fehle es an der hierfür erforderlichen „Zusätzlichkeit“. Die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Das FA folgte dieser Ansicht und erließ für den Streitzeitraum einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage wies in erster das FG (FG Niedersachsen v. 24.7.2024 – 9 K 196/22) ab.

Entscheidung des BFH

Im Revisionsverfahren hat der BFH jetzt das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klägerin Recht gegeben: Sie durfte die fraglichen Zahlungen im Streitzeitraum steuerfrei an die Arbeitnehmer auszahlen (§ 3 Nr.11a EStG). Dabei stellt der BFH entscheidungstragend fest:

  • „Aufgrund der Corona-Krise“ geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine weitergehende, zweckbestimmende Konkretisierung der Zahlung ist nicht erforderlich.
  • Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Die Steuerfreiheit steht also nicht infrage, wenn der begünstigte Arbeitnehmer – etwa wegen der Höhe seines Einkommens – gar nicht bedürftig und auf die Corona-Prämie eigentlich nicht angewiesen ist.
  • „Zusätzlich“ ist die steuerbegünstigte Prämie erbracht, wenn sie weder nach § 8 Abs.4 S.1 Nr.1 EStG auf den Anspruch auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angerechnet, noch ist dieser zugunsten dieser Leistungen gemäß § 8 Abs.4 S.1 Nr.2 EStG herabgesetzt worden. Hierbei ist der „Anspruch auf Arbeitslohn“ auf den im Zuflusszeitpunkt bestehenden Anspruch aufdiesen und damit den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Grundarbeitslohn zu beziehen. Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören demzufolge gerade nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  • Die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steht der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen nicht entgegen. Es ist also unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung auf eine ebensolche anrechnet, da insoweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht berührt wird. Deshalb ist auch eine unterjährige, vollständige oder teilweise Änderung der Zweckbestimmung („Umwidmung“) zulässig, etwa die Umwandlung von freiwilligem (steuerpflichtigem) Urlaubsgeld in eine steuerfreie Prämie.

Einordnung und Bewertung

Das BFH-Urteil beinhaltet Klarstellungen zur Steuerfreiheit der Coronaprämie im Zeitraum von März 2020 bis März 2022, die nicht nur aus Arbeitnehmersicht, sondern auch für Arbeitgeber erfreulich sind. Der BFH widerspricht damit der strengeren Verwaltungsansicht; das ist wichtig, falls bei Arbeitgebern unter diesem Gesichtspunkt noch Lohnsteuerprüfungen für den Streitzeitraum anstehen.

Über den Streitfall hinaus ist das Urteil aber auch für die Interpretation der Steuerfreiheit anderer Privilegierungstatbestände von Belang, die nachfolgend nach dem Vorbild der Corona-Regelung in § 3 Nr.11a EStG Eingang in das Gesetz gefunden haben. Das Urteil hat deshalb seinen besonderen Wert auch für die Zahlung von Corona Prämien für Pflegepersonal im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 bis zu 4.500 Euro (§ 3 Nr.11 b EStG), die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro im Zeitraum von 26.10.2022 bis 31.12.2024 (§ 3 Nr.11c EStG) sowie – wenn der Bundesrat doch noch zustimmen sollte – für die vom Bundestag beschlossene Entlastungsprämie im Zeitraum von Mai 2026 bis 30.6.2027 (§ 3 Nr.11d EStG-E).

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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