Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären – so lautet das Urteil des BFH vom 21.1.2026 (VI R 30/24). Die Vorinstanz, das Niedersächsische FG, hatte den Werbungskostenabzug hingegen zugelassen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.9.2024, 9 K 183/23).
Der Sachverhalt:
Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Multivan sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Fahrberechtigt war auch die Ehefrau. Privat nutzte der Kläger einen Audi TT RS. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Genauer gesagt hätte der Arbeitgeber die Kosten erstattet, denn der Kläger machte in seiner Steuererklärung geltend, dass er Dienstreisen jeweils mit dem Audi durchgeführt hat und beantragte den entsprechenden Kostenabzug. Dabei ermittelte er für den Audi Fahrzeugkosten in Höhe von 2,28 Euro pro Kilometer, die dem Werbungskostenabzug zugrunde gelegt werden sollten. Der Multivan hingegen sei als Familienwagen vollständig privat genutzt worden. Das Finanzamt hat den Abzug der Werbungskosten für die Dienstreisen gestrichen und letztlich vor dem BFH gewonnen.
Die Begründung:
Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies gilt für Werbungskosten sinngemäß (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Ob ein unangemessener Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt. Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ – wie hier – nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen beruht. Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein zwar noch nicht zum Abzugsverbot. Dieses greift erst dann ein, wenn die Aufwendungen als unangemessen anzusehen sind. Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Kläger nämlich keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Denkanstoß:
Eine Pauschalierung hat dort ihre Grenzen, wo einem Steuerpflichtigen überhaupt keine Aufwendungen entstehen. So hat der BFH bereits entschieden, dass die Entfernungspauschale nur zur Hälfte gewährt wird, wenn Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen erfolgen (BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17, BStBl 2020 II S. 473). Im Besprechungsfall lag die Besonderheit hingegen darin, dass dem Arbeitnehmer zwar Kosten entstanden sind, er diese aber – bei einem üblichen Geschehensablauf – komplett hätte vermeiden können. Doch auch hier entscheidet sich der BFH gegen eine Pauschalierung, wobei er den „Kunstgriff“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG wählt. Das mag im aktuellen Fall, der aufgrund der vollständigen Privatnutzung des Multivan ungewöhnlich war, gerechtfertigt sein, öffnet der Finanzverwaltung aber Tür und Tor für andere Fälle. Ich bin sicher, dass nun in Sachen „Angemessenheit von Reisekosten“ ein neues Kapitel aufgeschlagen wird – und das wird vielen Steuerzahlern und ihren Beratern überhaupt nicht gefallen.