Energetische Sanierung – Miteigentumsanteil entscheidend für Höhe der Förderung nach § 35c EStG

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro jährlich, im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, von der Steuerschuld abgezogen.

Nun hat das FG Münster entschieden, dass ein Miteigentümer die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aber nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn er die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt hat (FG Münster, Urteil vom 23.6.2026, 6 K 1431/23 E).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Er bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss, das rund 64 Prozent der gesamten Wohnfläche beträgt. Im Obergeschoss wohnt seine Mutter, die häuslich gepflegt wurde. Reparaturen und Arbeiten am Grundstück übernahm der Kläger auf eigene Rechnung. In 2020 ließ er eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in das Haus einbauen und trug die Kosten allein. Für die Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nur zu einem Viertel, also in Höhe des Miteigentumsanteils. Das FG pflichtet dem Finanzamt bei.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Die Entstehungsgeschichte und die Systematik des § 35c EStG, insbesondere der Absatz 6 der Vorschrift, sprechen für die nur anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen entsprechend der Miteigentumsanteile. Es ist der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, Aufwendungen nach der Quote des Miteigentums zu verteilen. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber musste die Zurechnung auch nicht an die tatsächliche Kostentragung knüpfen. Wer über seinen eigenen Miteigentumsanteil hinaus Kosten trägt, hat einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Miteigentümer. Die energetische Sanierung fremder oder nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzter Immobilien hat der Gesetzgeber über
§ 35c EStG nicht fördern wollen. Für diese Immobilien bestehen ohnehin andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Für die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen spricht schließlich die Rechtssicherheit. Diese Quote ist durch die Finanzverwaltung einfach zu ermitteln und zu überprüfen.

Denkanstoß:

Betroffen sind alle Fälle, in denen ein Miteigentümer eine energetische Maßnahme allein bezahlt, etwa in Erbengemeinschaften oder nach Übertragungen innerhalb der Familie. Darauf weist das FG in seinem Newsletter September 2026 explizit hin. Die Revision wurde zwar zugelassen, doch diese wurde leider nicht eingelegt. Insofern werden sich Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen darauf einstellen müssen, dass sich ihr Finanzamt auf die Münsteraner Entscheidung berufen wird.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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