Wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht, hat dies keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten und vom Arbeitgeber gewährten Elternzeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 6.10.2026 – 9 AZR 11/26) entschieden.
Rechtlicher Hintergrund zu Elternzeit und Haushalt
Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, v 27.1.2015, BGBl. I S. 33, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370) regelt die finanzielle Unterstützung für Eltern (Elterngeld) und den Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Kinderbetreuung (Elternzeit). Es soll Familien dabei helfen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit befreien zu lassen. Pro Kind stehen jedem Elternteil bis zu drei Jahre Elternzeit zu. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden, der zustimmen muss. Die Beendigung der Elternzeit ist insbesondere in § 16 BEEG geregelt.
Worum ging es im Streitfall?
Der Kläger ist seit 2011 bei der Beklagten als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher beschäftigt. Er beantragte Elternzeit für die Zeit vom 23.5.2024 bis zum 23.5.2025. Vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter. Am 14.5.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn mangels Beginns der Elternzeit zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht länger vorlägen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.
Der Kläger beantragte sinngemäß die Feststellung, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer Härte iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG vor, da er kein Elterngeld erhalte. Das Arbeitsgericht (ArbG Wesel, 28.1.2025 – 2 Ca 1436/24) hat den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bejaht, das Landesarbeitsgericht (LAG Düsseldorf, Urteil v. 26.8.2025 – 3 SLa 136/25, BeckRS 2025, 43896) hat dem Feststellungsantrag, die Elternzeit habe nicht begonnen, stattgegeben.
Wie hat das BAG entschieden?
Auf die Revision des Arbeitgebers hat das BAG (Urteil vom 6.10.2026 – 9 AZR 11/26) das LAG-Urteil aufgehoben und den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen. Der Kläger habe sich in Elternzeit befunden, der beklagte Arbeitgeber hat dem Nichtbeginn der Elternzeit nicht zugestimmt (§ 16 Abs. 3 S.1 BEEG), und der Kläger hat die Arbeitgeber-Zustimmung auch nicht eingeklagt. Zur Beendigung der Elternzeit stellt das BAG fest:
- Hat der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Elternzeit beantragt und ist diese bewilligt, ist der Arbeitnehmer an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Diese Rechtsfolge schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat also keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.
- Im Übrigen richtet sich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers nach § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung zustimmt. Die Regelung sieht weiter vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen „besonderer Härte“ nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann.
- Als Fälle „besonderer Härte“ erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an, außerdem eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern. § 16 Abs. 3 BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten möchte.
- Der Kläger hat das Vorliegen einer „besonderen“ Härte iSd. § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG nicht vorgetragen. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Kläger hat sein Verlangen nicht damit begründet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können.
Praktische Konsequenzen des Urteils
Die Entscheidung stellt klar, dass ein wirksam beantragter Elternzeitwunsch verbindlich ist und durch eine spätere Trennung von der Partnerin sowie den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht automatisch entfällt. Arbeitnehmer sind grundsätzlich an ihr einmal erklärtes Elternzeitverlangen gebunden; eine Art „unverbindliche Reservierung“ gibt es im Arbeitsrecht also nicht. Auch dass durch den Auszug der Anspruch auf Elterngeld entfällt, begründet keinen besonderen Härtefall im Sinne des BEEG.
Aus Sicht von Arbeitgebern ist das BAG-Urteil eine erfreuliche Klarstellung: Die Entscheidung stärkt die Planungssicherheit von Unternehmen, die sich durch befristete Einstellungen auf die Abwesenheit der Fachkraft eingestellt haben.
Weitere Informationen
- Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt? – Das Bundesarbeitsgericht
- Elternzeit im Lexikon by NWB
- Elterngeld und Elternzeit
Image by: prostooleh – magnific