Jahressteuergesetz 2026 im Bundestag – Welche Änderungen sind geplant und wer ist betroffen?

Der Bundestag hat sich am 8.10.2026 in erster Lesung mit dem Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2026 befasst und diesen an die Fachausschüsse zu weiteren Beratungen überwiesen. Was ist geplant und wer ist von den Änderungen betroffen?

Hintergrund zum Jahressteuergesetz 2026

Jährlich grüßt das Murmeltier: In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergibt sich regelmäßig ein Anpassungsbedarf auch in der Steuergesetzgebung. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2026 greift diesen Gesetzgebungsbedarf aktuell auf.

Eckpunkte des geplanten JStG 2026

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026, den das Bundeskabinett am 12.8.2026 beschlossen hat, enthält zahlreiche Einzeländerungen in den Bereichen Bürokratierückbau, Digitalisierung und Steuergerechtigkeit. Laut Regierung sind die Änderungen vielfach „technischer Natur“. Besondere Erwähnung verdienen folgende Eckpunkte:

  • Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen, bei Steuererstattungen gibt es Erstattungszinsen ( 233a; § 238 AO). Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz betrug seit 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das entspricht einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent. Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Der Zinssatz soll auch für Erstattungszinsen gelten.

 

  • Kinderfreibetrag bei EU-/EWR-Wohnsitz: Mit dem JStG 2026 soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG-E und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E). Die Änderung geht auf ein EuGH-Urteil zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.

 

  • Digitale Bescheide: Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen (§ 122a AO). Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann nicht mehr erforderlich.

 

  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Bislang liegt eine Organschaft nach § 2 Abs.2 Nr.2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen. Nach der geplanten Neuregelung in § 2 UStG sollen die Rechtsfolgen der Organschaft künftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH (EuGH-Urteil v. 16.7. 2015, C-108/14 und C-109/14; BFH-Urteil v. 16.1.2016 – XI R 17/11, BStBl I 2017, 581), auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

 

  • Ausländische Großaktionäre: Für ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent soll es Änderungen geben, um missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können.

 

  • Auslands-Lizenzgebühren: Die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren soll von 10.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden (§ 50c EStG-E).

 

  • Informationsaustausch der Steuerbehörden: Ausgeweitet werden soll der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der EU ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden.

 

Nächste Schritte

Der Regierungsentwurf muss jetzt erst in Bundestag und Bundesrat weiter beraten werden. Dort sind noch Änderungen oder Ergänzungen möglich. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch im Herbst 2026 abgeschlossen werden, so dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Weitere Informationen

 

Image by: artepicturas adobe

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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