FG versagt Photovoltaikanlagen die Begünstigung als energetische Maßnahme nach § 35c EStG

Der soeben in der Ruhestand getretene BFH-Richter Prof. Dr. Alois Nacke hat im Jahre 2023 einen bemerkenswerten Aufsatz veröffentlicht mit der Überschrift „Fallen Photovoltaikanlagen ab 2022 unter § 35c EStG? Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen„. Sein Fazit lautete: Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage können in bestimmten Fällen unter § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Nr. 8 EStG „Erneuerung einer Heizungsanlage“ subsumiert werden. Dies gelte, wenn mit der Photovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute, insbesondere neue Wärmepumpe erzeugt wird (NWB Nr. 17 vom 28.4.2023, Seite 1232). Nun ist das FG Düsseldorf dieser Ansicht jedoch entgegengetreten. Die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher sei auch dann nicht nach § 35c EStG steuerlich begünstigt ist, wenn ein Teil des Stroms für die Wärmepumpe genutzt wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.9.2026, 14 K 1679/25).

Der Sachverhalt:

Eheleute ersetzten ihre Gasheizung im Jahr 2023 durch eine Wärmepumpe. Im Jahr zuvor begannen sie mit der Installation einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher, die sie ebenfalls in 2023 in Betrieb genommen haben. Ein Teil des Stroms wurde für die Wärmepumpe genutzt, den übrigen Strom speisten sie in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung. Bezüglich der Kosten für den Erwerb und die Installation der Photovoltaikanlage beantragten sie die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG („Erneuerung der Heizungsanlage“). Doch diese wurde ihnen vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht versagt.

Die Begründung:

Maßgebend ist die ESanMV. Dort heißt es in der Anlage 6 unter anderem: „Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen).“ Nach Anlage 6.3 sind zwar elektrisch betriebene Wärmepumpen förderfähig. Doch die Installation der Photovoltaikanlage und der Wärmepumpe sind für § 35c EStG getrennt zu beurteilen. Die Nutzung von Solarstrom für den Wärmepumpenkompressor begründet lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung; der Solarstrom ist keine Wärmequelle der Wärmepumpe. Die Photovoltaikanlage kann auch nicht als „Beistellgerät“ definiert werden. Auch Anlage 6.8 erfasst die Photovoltaikanlage nicht. Es handelt sich bei der Installation der Anlage im Zusammenhang mit einer Wärmepumpe nicht um innovative Heiztechnik in diesem Sinne. Anlage 6.8 ist kein bloßer Auffangtatbestand, der nach dem Inkrafttreten des § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung kommen könnte, um die Errichtung von kleineren Photovoltaikanlagen steuerlich zu fördern.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, ist mit leider noch nicht bekannt. Es wäre jedenfalls sehr zu hoffen, dass sich der BFH der Sache annehmen darf.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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