Die Erbschaftsteuer steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Oktober 2026 in zwei Verfahren (1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22) mit grundlegenden Fragen ihrer Ausgestaltung befasst. Neben der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geht es insbesondere um die steuerliche Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen. Damit rückt erneut die Frage in den Mittelpunkt, ob und in welchem Umfang die unterschiedliche Besteuerung verschiedener Vermögensarten sachlich gerechtfertigt ist.
Diese Verfahren begleiten aktuelle Diskussionen auf politischer Ebene. Je nach politischer Ausrichtung wird die Erbschaftsteuer grundsätzlich infrage gestellt oder als Instrument einer sozial gerechten Vermögensbesteuerung betrachtet. Die Diskussion darf jedoch nicht auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einzelner Verschonungsregelungen beschränkt bleiben. Vielmehr stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das bestehende System der Erbschaftsteuer mit seinen zahlreichen Ausnahmetatbeständen noch zeitgemäß ist. Statt einer weiteren Anpassung einzelner Begünstigungen erscheint eine grundlegende Strukturreform erforderlich.
Gleichbehandlung und Marktwert als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt einer solchen Reform sollte die konsequente Gleichbehandlung aller Vermögensarten sein. Die Erbschaftsteuer knüpft an den Vermögenserwerb des Erben und damit an dessen gestiegene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Ob dieser Vermögenszuwachs aus Bankguthaben, Wertpapieren, Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht, sollte für die grundsätzliche Besteuerung der Erben unerheblich sein.
Dafür ist die bereits im geltenden Bewertungsrecht angelegte Marktwertorientierung konsequent und möglichst einheitlich umzusetzen, um die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erben möglichst objektiv zu bestimmen. Soweit unmittelbar beobachtbare Marktpreise fehlen, sind geeignete Bewertungsverfahren heranzuziehen, die einen Marktwert nachvollziehbar ableiten. Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe dürfen nicht zu systematischen steuerlichen Privilegierungen einzelner Vermögensarten führen.
Die so ermittelte Steuer sollte von den Erben grundsätzlich bei gesetzlicher Fälligkeit entrichtet werden. Wie persönliche Freibeträge und Steuersätze auszugestalten sind, ist davon getrennt zu diskutieren. Sie bestimmen die steuerliche Belastung des Erwerbers als Steuersubjekt, sollten jedoch unabhängig von der Art des erworbenen Vermögens ausgestaltet sein.
Unternehmensfortführung ist nicht gleich Eigentümerfortführung
Im Kern geht es bei den aktuellen Diskussionen um die weitreichende Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen. Das geltende Erbschaftsteuerrecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 85 % oder sogar 100 % des begünstigten Vermögens. Begründet wird dies insbesondere mit der Sicherung der Unternehmensfortführung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen.
Anders formuliert: Der begünstigte Erbe muss auf den entsprechend verschonten Wert des erworbenen Betriebsvermögens keine Erbschaftsteuer entrichten, obwohl sich seine persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch diesen Vermögenserwerb erhöht. Beim Erwerb anderer Vermögensarten gelten dagegen teilweise erheblich abweichende Begünstigungsregelungen.
Dabei werden zwei unterschiedliche Ebenen miteinander verknüpft: die persönliche Steuerpflicht des Erben und die wirtschaftliche Fortführung des Unternehmens. Nicht das Unternehmen ist Schuldner der Erbschaftsteuer, sondern der Erwerber.
Das Unternehmen wird durch den Erbfall nicht zwangsläufig in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Seine Finanzierungsfähigkeit kann allerdings gefährdet werden, wenn der Erbe seine persönliche Steuerverbindlichkeit durch erhebliche Entnahmen, Ausschüttungen oder eine zusätzliche Verschuldung des Unternehmens finanzieren müsste.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Die Fortführung eines Unternehmens setzt nicht voraus, dass die Erben dauerhaft dessen Eigentümer bleiben. Entscheiden sich diese – möglicherweise sogar aufgrund ihrer persönlichen Steuerschuld – für eine Veräußerung, kann das Unternehmen unter einem neuen Eigentümer unverändert weitergeführt werden. Ein solcher Eigentümerwechsel bedeutet weder zwangsläufig den Verlust von Arbeitsplätzen noch die Aufgabe wirtschaftlicher Wertschöpfung.
Warum sollte der Staat also den unentgeltlichen Erwerb von Unternehmensvermögen durch Erben steuerlich privilegieren, um die Fortführung eines Unternehmens zu sichern, das auch unter einem anderen Eigentümer fortbestehen kann?
Hinzu kommt eine weitere grundsätzliche Frage: Warum sollte der Erwerb von Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich in weit größerem Umfang begünstigt werden als beispielsweise der Erwerb von Immobilienvermögen? Auch mit Wohnimmobilien sind erhebliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Interessen verbunden. Die Diskussionen über bezahlbaren Wohnraum, steigende Mieten und sogar die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände verdeutlichen dies. Zwar bestehen auch für Immobilienvermögen besondere erbschaftsteuerliche Begünstigungen, allerdings in anderer Ausgestaltung und regelmäßig geringerem Umfang.
Daraus lässt sich jedoch nicht die Forderung nach weiteren Verschonungsregelungen ableiten. Vielmehr zeigt sich, wie problematisch es ist, aus allgemeinen gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen weitreichende steuerliche Privilegien einzelner Erwerber zu begründen.
Die Sicherung der Unternehmensfortführung ist nicht mit der Sicherung der Eigentümerstellung des Erben gleichzusetzen. Eine pauschale erbschaftsteuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen erscheint deshalb wirtschaftspolitisch nicht überzeugend.
Stundung statt Verschonung – aber nur bei nachgewiesener Notwendigkeit
Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen die sofortige Zahlung der Erbschaftsteuer tatsächlich die Finanzierungssubstanz und damit möglicherweise die Fortführung eines Unternehmens gefährden würde.
Hier erscheint eine eng begrenzte Stundungslösung sachgerechter als eine endgültige Steuerbefreiung. Die Stundung entlastet unmittelbar den Erben, indem sie die Zahlung seiner persönlichen Erbschaftsteuerschuld zeitlich streckt. Mittelbar schützt sie die Finanzierungsfähigkeit des Unternehmens, sofern diese durch die sofortige Steuerzahlung nachweislich gefährdet wäre.
Eine solche Stundung darf jedoch nicht allein daran anknüpfen, dass Betriebsvermögen erworben wurde oder der Erbe seine Eigentümerstellung beibehalten möchte.
Vielmehr müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Der Erbe beabsichtigt, seine unternehmerische Beteiligung fortzuführen.
- Die Steuer kann unter Berücksichtigung des weiteren geerbten und bereits vorhandenen verfügbaren Vermögens nicht beglichen werden.
- Eine wirtschaftlich zumutbare Finanzierung der Steuerzahlung ist nicht möglich.
- Die zur Steuerzahlung erforderliche Mittelbeschaffung würde nachweislich die Finanzierungssubstanz und damit die Fortführung des Unternehmens gefährden.
Eine Stundung würde somit die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht reduzieren, sondern lediglich deren Zahlung zeitlich strecken. Ihre besondere Rechtfertigung läge nicht in der Begünstigung des Vermögenserwerbs oder dem Erhalt familiärer Eigentümerstrukturen, sondern in der Vermeidung einer konkret nachgewiesenen Gefährdung der Unternehmensfinanzierung.
Das geltende Erbschaftsteuerrecht sieht in § 28 ErbStG bereits besondere Stundungsmöglichkeiten vor. Der hier vorgeschlagene Reformansatz geht jedoch darüber hinaus: Entscheidend wäre nicht primär die Art des erworbenen Vermögens, sondern eine individuell nachgewiesene Zahlungshärte in Verbindung mit einer konkret feststellbaren Gefährdung der Unternehmensfinanzierung.
Die Prüfung müsste auf objektiven, nachvollziehbaren Kriterien beruhen. Dazu gehören insbesondere die Liquiditäts- und Vermögensverhältnisse des Erwerbers, die Finanzierungsstruktur des Unternehmens sowie dessen Ertrags- und Cashflow-Potenzial. Auch die Möglichkeit einer wirtschaftlich zumutbaren Veräußerung von Unternehmensanteilen wäre zu berücksichtigen. Allein der Wunsch, das Familienunternehmen im bisherigen Eigentum zu erhalten, kann keine steuerliche Sonderbehandlung rechtfertigen.
Cashflow-orientierte Stundung als Reformansatz
Ist eine Stundung nach diesen Kriterien gerechtfertigt, sollte sich deren Ausgestaltung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des fortzuführenden Unternehmens orientieren.
Maßgeblich könnte der nachhaltig ausschüttungsfähige Cashflow sein. Dieser wäre aus dem operativen Cashflow unter Berücksichtigung notwendiger Investitionen, Veränderungen des Working Capital, bestehender Finanzierungsverpflichtungen sowie erforderlicher Liquiditätsreserven abzuleiten. Auf Grundlage einer objektivierten Mehrjahresplanung ließen sich die wirtschaftlich tragfähigen Ausschüttungen und damit ein individueller Tilgungsplan für die gestundete Steuer ableiten.
Der Erbe könnte seine vollständig festgesetzte Erbschaftsteuer somit schrittweise aus den ihm tatsächlich zufließenden oder anderweitig verfügbaren finanziellen Mitteln begleichen. Die Tilgungsmodalitäten könnten sich am nachhaltig ausschüttungsfähigen Cashflow des Unternehmens orientieren. Dabei wären der jeweilige Beteiligungsanteil, die gesellschaftsrechtlichen Ausschüttungsmöglichkeiten und die notwendige Finanzierungs- und Investitionsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen.
Die Steuer würde vollständig festgesetzt und lediglich ihre Zahlung zeitlich gestreckt. Eine angemessene Verzinsung, regelmäßige Überprüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die grundsätzliche Fälligkeit der verbleibenden Steuer bei einer Veräußerung der Beteiligung könnten verhindern, dass die Stundung selbst zu einem ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil wird.
Auch bei mehreren Erben müsste konsequent zwischen den individuellen Verhältnissen der Erwerber und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens unterschieden werden. Während ein Erbe aufgrund ausreichender Liquidität seine Steuer unmittelbar bezahlt oder seine Beteiligung veräußert, könnte bei einem anderen Erben eine Stundung gerechtfertigt sein. Unterschiedliche Vermögensverhältnisse und individuelle Entscheidungen dürfen nicht zu einer pauschalen Begünstigung aller Erwerber führen.
Ein solches Modell wäre zweifellos mit Prüfungs- und Verwaltungsaufwand verbunden. Dieser sollte jedoch auf objektivierbare Ausnahmefälle konzentriert werden, statt ein komplexes System weitreichender Verschonungsregelungen aufrechtzuerhalten.
Strukturreform statt weiterer Ausnahmeregelungen
Die erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Erbschaftsteuer sollte Anlass sein, nicht nur einzelne Verschonungsregelungen, sondern die Systematik der Besteuerung grundsätzlich zu hinterfragen. Die aktuelle Diskussion greift zu kurz, wenn sie sich vor allem darauf konzentriert, in welchem Umfang der Erwerb von Betriebsvermögen steuerlich begünstigt werden soll.
Eine grundlegende Strukturreform sollte vielmehr auf wenigen, klaren Prinzipien beruhen: Gleichbehandlung aller Vermögensarten, marktwertorientierte Bewertung, reguläre Steuerfälligkeit und Verzicht auf pauschale Verschonungsprivilegien. Steuerliche Zahlungserleichterungen sollten ausschließlich bei objektiv nachgewiesener wirtschaftlicher Notwendigkeit gewährt werden.
Die Sicherung der Unternehmensfortführung kann dabei ein berechtigtes wirtschaftspolitisches Ziel sein. Sie rechtfertigt jedoch nicht automatisch die steuerliche Privilegierung der Erben. Nur wenn die unmittelbare Steuerzahlung unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachweislich die Finanzierungssubstanz eines Unternehmens und damit dessen Fortführung gefährden würde, erscheint eine zeitlich begrenzte Stundung sachgerecht.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit bestehender Begünstigungen ist dabei von ihrer steuer- und wirtschaftspolitischen Zweckmäßigkeit zu unterscheiden. Nicht jede zulässige Ausnahme ist auch eine sachgerechte Regelung.
Eine moderne Erbschaftsteuer sollte deshalb nicht die Beibehaltung bestehender Eigentümerstrukturen fördern, sondern Vermögenserwerbe grundsätzlich gleich behandeln und zugleich nachweisbare Gefährdungen wirtschaftlicher Wertschöpfung vermeiden.
Eine solche Reform könnte Steuergerechtigkeit, wirtschaftliche Vernunft und steuerliche Vereinfachung miteinander verbinden.