Reformationstag im Steuerrecht: Viel Bürokratie, wenig Reformation?

509 Jahre nach Martin Luther – drei Beispiele dafür, wie kompliziert ein Feiertag im deutschen Steuer- und Abgabenrecht sein kann.

Am 31. Oktober 1517 soll Martin Luther seine 95 Thesen an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg geschlagen haben. Er kritisierte bestehende Missstände und gab damit einen entscheidenden Anstoß zur Reformation. 509 Jahre später bietet der Reformationstag erneut Anlass, über Reformen nachzudenken. Diesmal allerdings nicht über kirchliche, sondern über steuerliche.

Denn der 31. Oktober ist ein Beispiel dafür, wie kompliziert das Zusammenspiel von Bundesrecht, Landesrecht und Sozialversicherung sein kann. Ein Feiertag, unterschiedliche Regelungen – und einige Besonderheiten für Steuerberater, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ein Feiertag, viele Fristen – § 108 AO lässt grüßen

Der Reformationstag ist in neun Bundesländern gesetzlicher Feiertag, darunter Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen. In Bayern oder Nordrhein-Westfalen dagegen ist der 31. Oktober grundsätzlich ein normaler Arbeitstag. Nach § 108 Abs. 3 AO endet eine Frist, deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Bei regionalen Feiertagen stellt sich die Frage, welcher Ort maßgeblich ist: Wohnsitz des Steuerpflichtigen, Kanzleisitz oder Sitz des Finanzamts? Entscheidend ist grundsätzlich der Ort, an dem die fristgebundene Handlung vorzunehmen ist.

Bei elektronischen Übermittlungen und besonderen Verfahrenskonstellationen bedarf das einer genaueren Prüfung. 2026 bleibt uns diese Diskussion am Reformationstag erspart: Der 31. Oktober fällt auf einen Samstag. Damit greift die Fristverlängerung bundesweit. Manchmal vereinfacht der Kalender das Steuerrecht ganz von allein.

Feiertagszuschläge: Steuerfrei hier, steuerpflichtig dort?

Nach § 3b EStG können Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 125 Prozent des maßgeblichen Grundlohns steuerfrei gezahlt werden. Entscheidend ist unter anderem, ob am Ort der Arbeitsstätte ein gesetzlicher Feiertag vorliegt. Ein Arbeitnehmer arbeitet am 31. Oktober in Niedersachsen, sein Arbeitgeber sitzt in Nordrhein-Westfalen. Für die steuerliche Einordnung kommt es grundsätzlich auf den Ort der Arbeitsstätte an, nicht auf den Unternehmenssitz. Komplexer wird es bei mobiler Arbeit und Homeoffice: Hier sind die arbeitsvertraglichen und tatsächlichen Umstände sorgfältig einzuordnen. Während Niedersachsen den Reformationstag feiert, ist in Nordrhein-Westfalen erst der folgende Tag, Allerheiligen, gesetzlicher Feiertag.

Zwei Nachbarländer, zwei Feiertage – und unterschiedliche Folgen für die Lohnabrechnung.

Sachsen: Ein Feiertag mit Folgen für die Pflegeversicherung

In Sachsen ist neben dem Reformationstag auch der Buß- und Bettag gesetzlicher Feiertag. Im Zusammenhang mit dessen Beibehaltung gilt eine besondere Verteilung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: Arbeitnehmer tragen dort grundsätzlich einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Beitragsanteil als in den übrigen Bundesländern; der Arbeitgeberanteil ist entsprechend niedriger.

Für die Zuordnung ist grundsätzlich der Beschäftigungsort maßgeblich. Mit dem Reformationstag selbst hat diese Abweichung nichts zu tun. Sie zeigt aber, dass regionale Feiertagsregelungen sogar die laufende Entgeltabrechnung beeinflussen können.

Reformation statt Reförmchen?

Drei Beispiele, ein Feiertag – und zahlreiche rechtliche Besonderheiten. Natürlich hat jede Regelung ihre gesetzliche Grundlage. Nicht jede föderale Abweichung ist automatisch überflüssige Bürokratie. Dennoch stellt sich die Frage, ob unser Steuer- und Abgabenrecht nicht an manchen Stellen einfacher gestaltet werden könnte. Seit Jahren sprechen wir über Steuervereinfachung, Digitalisierung und Bürokratieabbau. Gleichzeitig müssen Unternehmen und ihre Berater zahlreiche Ausnahmen und Zuständigkeiten beachten.

Martin Luther brauchte 95 Thesen, um eine Reformation anzustoßen. Für eine grundlegende Vereinfachung unseres Steuerrechts würden vermutlich schon zehn reichen. Allerdings müssten wir diese dann auch tatsächlich umsetzen.

Ein Beitrag von:

  • Ralph Homuth, LL.M.
    • Steuerberater in Hamburg
    • Fachberater für internationales Steuerrecht
    • Studium BWL und Wirtschaftsrecht, Master of Laws
    • Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht
    • Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler
    • Homepage: www.TplusC.de
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      Warum blogge ich hier?

      Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. An steuerliche Auswirkungen wird dabei oft nicht gedacht. Ich möchte diese Themen hier aufgreifen und damit zu Diskussionen anregen.

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