Flughafengelände ist die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten

Ein Pilot darf die Fahrten zu seinem Stationierungsflughafen nur mit der Entfernungspauschale geltend machen kann, da dieser als seine erste Tätigkeitsstätte gilt. So kurz lässt sich das BFH-Urteil vom 9.9.2026 (VI R 4/25) zusammenfassen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Flugzeugführer bei der A-AG und arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen B zugewiesen. Im Streitjahr flog der Kläger Langstrecke und musste, wie auch die Crew des jeweiligen Fluges, eine Stunde 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen sein und sich dort online einchecken. Im Streitjahr fuhr der Kläger fast ausschließlich mit dem Auto zum Flughafen in B. Seine Fahrtkosten machte er mit der Dienstreisepauschale als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale. Hiergegen wandte sich der Pilot, unterlag aber vor dem FG und nun auch vor dem BFH.

Die Begründung:

Der Flughafen B ist eine großräumige, räumlich abgrenzbare und ortsfeste Einrichtung, die in einem organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der A-AG steht. Teil der Einrichtung „Flughafen“ sind auch die dort befindlichen Flugzeuge, solange diese noch in der zugewiesenen Parkposition auf dem Flughafengelände stehen. Der Kläger ist auch arbeitsrechtlich dem Flughafen B zugeordnet. Schließlich wurde er im hinreichenden Umfang am Flughafen B tätig, so dass dieser als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG einzuordnen ist. Dem Kläger oblagen die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie die umfangreichen obligatorischen flugvorbereitenden Sicherheits- und Funktionskontrollen an den Flugzeugen

Denkanstoß:

Vor einigen Jahren hatte der BFH zwar entschieden, dass bei Piloten und Flugbegleitern weder der Einsatzflughafen noch das Flugzeug eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen (BFH-Urteile vom 26.2.2014, VI R 54/13 und VI R 68/12). Doch diese Rechtsprechung ist zur alten Rechtslage bis 2013 und dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ergangen. Eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist etwas anderes als eine „regelmäßige Arbeitsstätte“.

Der BFH sieht in seinem Urteil keinen Widerspruch zu dem so genannten Müllwerker-Urteil des BFH vom 2.9.2021 (VI R 25/19). Hiernach ist der Betriebshof eines Müllwerkers jedenfalls dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Diese Tätigkeiten stufte der BFH als so geringfügig ein, dass dadurch keine erste Tätigkeitsstätte begründet werden könne (vgl. Blog-Beitrag „Es bleibt dabei: Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte„).

Übrigens: Es lag eine Revision zu der Frage vor, ob auch bei Flugbegleitern das Flughafengelände als erste Tätigkeitsstätte gilt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte entschieden: Ist eine angestellte Flugbegleiterin von ihrem Arbeitgeber einem bestimmten Flughafen fest zugeordnet, so stellt das gesamte Flughafenhafengelände als ortsfeste betriebliche Einrichtung einschließlich der Gebäude, Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen und Parkplätze der Flugzeuge die erste Tätigkeitsstätte für die Stewardess dar, wenn sie auf dem gesamten Flughafengelände nicht nur geringfügige Tätigkeiten ausübt. Die Tätigkeiten auf dem Flughafengelände insgesamt genügen für die Annahme einer tatsächlichen, nicht lediglich ganz geringfügigen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Im Urteilsfall wurde der Flughafen als erste Tätigkeitsstätte der Klägerin angesehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.9.2025, 14 K 14094/23).

Leider ist die Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen worden (BFH-Beschluss vom 27.8.2026, VI R 17/25). Mir ist derzeit kein anderes Verfahren bekannt, das in dieser Sache beim BFH anhängig wäre. Insofern sollten auch Flugbegleiter davon ausgehen, dass bei ihnen der Flughafen, dem sie zugeordnet sind, als erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht – Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Flugzeugführers (BFH)

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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