Verfahrensdokumentationen für die Jahre vor 2015? Nach Finanzamtsmeinung ja! Aber!

Kürzlich habe ich in einem Blog-Beitrag die Frage aufgeworfen, ob Verfahrensdokumentationen auch für die Jahre vor 2015 angefordert werden dürfen. Ich hatte nun Gelegenheit, im Rahmen einer Fachtagung mit hochrangigen Vertretern der Finanzverwaltung über das Thema zu sprechen.

Einhellige Auffassung der Verwaltung: ja, wir dürfen. Das ergebe sich zum einen aus den alten GoBS, zum anderen aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen.

Aber: Die Vertreter der Finanzverwaltung haben darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage einer Verfahrensdokumentation zwar ein Formfehler ist, der aber ohne weitere Prüfungsfeststellungen nicht zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Im Übrigen sei der Formfehler im Rahmen einer Gesamtgewichtung von eher untergeordneter Bedeutung. Dies gelte besonders für Altfälle vor 2015.

Insofern kann meines Erachtens also zumindest ein Stück weit aufgeatmet werden, auch wenn ich mich schwer tue, Entwarnung zu vermelden.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

96 − 88 =

ARCHIV

Archive