Antrag auf Verteilung eines Übergangsgewinns – Korrektur nur im Erstjahr

Beim Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 EStR).

Wer diesen Antrag stellt, sollte jedoch vorausschauend planen, wie ein interessantes BFH-Urteil verdeutlicht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ermittelte bis 2006 seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, seit 2007 durch Betriebsvermögensvergleich. Im Jahre 2007 reichte er die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007 ein und erklärte einen Übergangsgewinn von rund 86.000 Euro, den er auf die nächsten Veranlagungsjahre verteilen wolle. Nach einer Außenprüfung und weiterem „Hin und Her“ stellte sich heraus, dass nicht ein Übergangsgewinn, sondern ein Übergangsverlust entstanden war. Allerdings war das Jahr 2007 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Der steuerliche Berater wollte daher wenigstens die Folgejahre – wenn schon 2007 nicht mehr änderbar war ­– geändert wissen. Wenn kein Übergangsgewinn entstanden sei, könne dieser auch nicht besteuert werden.

Dem hat der BFH allerdings einen Riegel vorgeschoben: Wegen der fehlenden Änderungsmöglichkeit für 2007 ist der ermittelte Übergangsgewinn auch für 2008 und 2009 maßgeblich. In 2007 sei eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden. Die Bindungswirkung einer Billigkeitsentscheidung, die den Übergangsgewinn auf mehrere Jahre verteilt, beziehe sich nicht nur auf die Verteilung, sondern erstrecke sich auch auf die Höhe dieses Gewinns (BFH v. 01.10.2015, X R 32/13, BStBl 2016 II S. 139).

Fazit: Maßgebend für die Verteilung eines Übergangsgewinns ist das Erstjahr. Im Zweifel sollte dieses bis zum Ende des Verteilungszeitraums offengehalten werden. Allerdings ist zu beachten, dass das Urteil natürlich auch zulasten der Finanzverwaltung wirken könnte, wenn nämlich der Übergangsgewinn im Erstjahr zu niedrig festgestellt worden ist.

Weitere Informationen:

BFH v. 01.10.2015 – X R 32/13

 

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