Bewirtungsaufwendungen – Reichweite der Ausnahmeregelungen?

Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher.

So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten.

Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen.

Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden sollen.

Mit der Reichweite dieser Rückausnahme muss sich in näherer Zukunft der BFH auseinandersetzen.

Das Niedersächsische FG hatte mit Urteil vom 24. April 2017 (Az. 2 K 11255/15) über die Bewirtungsaufwendungen des Betreibers mehrerer Autobahnraststätten zu entscheiden.

Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort von dem Betreiber kostenlos bewirtet. Die kostenlose Bewirtung können die Busfahrer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Raststätte privat ohne Bus aufsuchen.

Der Betreiber berücksichtigte die Bewirtungsaufwendungen für die Busfahrer in voller Höhe als Betriebsausgaben, da die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG einschlägig sei.

Dem ist das Niedersächsische FG entgegen getreten. Die Bewirtungsaufwendungen für die Busfahrer wurden nur zu 70 Prozent als abziehbar berücksichtigt.

Die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG schränke das eigentliche Betriebsausgabenabzugsverbot auch bei Gastwirten nicht vollständig ein.

Mit anderen Worten: auch im Gastgewerbe können Bewirtungsaufwendungen nur begrenzt abziehbar sein.

Bewirtungsaufwendungen im Gastronomiebereich sind nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (und sei es auch nur als Nebenleistung) oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen.

Zwar ist die Verpflegung der Busfahrer im Zusammenhang mit der Bewirtung von zahlenden Gästen erfolgt, nämlich den abgeladenen Businsassen. Darauf kommt es nach Auffassung des FG jedoch nicht an. Abzustellen ist auf die „konkrete Bewirtung“, im Streitfall die des jeweiligen Busfahrers, der mangels Leistung eines Entgelts gerade kein zahlender Gast der Raststätte war.

Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers dient damit allein der Geschäftsanbahnung – und wäre in dieser Form auch außerhalb des Gastgewerbes nur beschränkt abziehbar.

Das Urteil ist in der Beratung weiter Teile des Gastgewerbes zu beachten.

In der Konsequenz bleibt abzuwarten, ob die Ausnahme vom Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG in der Praxis noch restriktiver gehandhabt wird und vor dem Hintergrund der laufenden Revision ggf. in den Fokus von Außenprüfungen gerückt wird.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. April 2017, Az. 2 K 11255/15, Revision X R 24/17

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