Kürzlich hatte ich ein BFH-Urteil vorgestellt, wonach die laufenden Vergütungen aus der stillen Beteiligung eines Mitarbeiters am Unternehmen des Arbeitgebers zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können – Arbeitslohn hat der BFH verneint (BFH-Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23). Heute möchte ich kurz auf ein Urteil zu einem ähnlichen Fall eingehen: Laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht führen regelmäßig nicht zu Arbeitslohn, sondern zu Kapitaleinkünften. Dies gilt, wenn das Genussrecht wirksam vereinbart worden und eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt ist (BFH-Urteil vom 21.10.2025, VIII R 14/23).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Arbeitgeber hatte einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern ermöglicht, Genussrechte an seinem Unternehmen zu zeichnen, um diese am gemeinsam erwirtschafteten Erfolg teilhaben zu lassen. Die Teilnehmer des Genussrechtsprogramms unterlagen Verfügungsbeschränkungen. Die Genussrechte waren nicht handelbar und durften nicht beliehen werden. Der Kläger beantragte, die Genussrechtsausschüttung den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Das Finanzamt hingegen besteuerte diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, konnte den BFH aber nicht überzeugen. Der Kläger hat aus der Verzinsung der Genussrechte Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Es werden keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, wenn eine Zuwendung wegen besonderer Rechtsbeziehungen gewährt wird, die nicht auf dem Dienstverhältnis beruhen. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb von Arbeitslohn führt, setzt grundsätzlich voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wirkt auch ein bei Erwerb des Genussrechts gegebenenfalls bestehender Veranlassungszusammenhang zum Arbeitslohn (aufgrund eines verbilligten Erwerbs) nicht fort.
So verhält es sich im Streitfall. Die Genussrechtszinsen beruhen auf den Genussrechten als gesellschaftsrechtlichem Sonderrechtsverhältnis. Die Genussrechte waren dem Kläger als rechtlichem Eigentümer auch wirtschaftlich zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass das Genussrechtsverhältnis nicht ernsthaft und wie vereinbart durchgeführt worden sein könnte, gibt es nicht. Die Ausgestaltung der Verzinsung führt zu einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt der Genussrechte.
Denkanstoß:
Wird ein Genussrecht einem Arbeitnehmer zu Sonderkonditionen eingeräumt, kann insoweit Arbeitslohn vorliegen. Die späteren Zinsen bzw. Ausschüttungen sind hingegen – unter den oben genannten Voraussetzungen – Kapitaleinkünfte. Da es in den betroffenen Fällen üblicherweise um leitende Angestellte mit einem hohen Gehalt geht, dürfte diese Einordnung zumeist steuerlich sehr vorteilhaft sein.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Erträge aus stiller Beteiligung beim Arbeitgeber kein Arbeitslohn