Autor: Christian Herold
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Die Kosten für ein Erststudium sind bekanntlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können – beschränkt – lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Das BVerfG prüft derzeit, ob diese Abzugsbeschränkung mit unserem Grundgesetz in Einklang steht. Eltern studierender Kinder greifen bereits seit einiger Zeit zu einer Gestaltung, bei der sie die Abzugsbeschränkung nicht weiter interessiert: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein. Folglich fließen den Kindern die Überschüsse aus der Immobilie zu, die sie zwar versteuern müssen. Allerdings...
Zugegeben: Bei Steuerpflichtigen mit hohen Bareinnahmen könnte die Kassenführung so manches Mal etwas weniger kreativ sein und zuweilen bringt man Verständnis für den einen oder anderen Betriebsprüfer auf, der versucht, mithilfe der Wetterdaten der vergangenen Jahre die Umsätze eines Restaurants mit angeschlossenem Biergarten hochzurechnen. Allerdings ist eine zunehmende Tendenz zu erkennen, auch Einnahme-Überschussrechner mit geringen Bareinnahmen sozusagen in Sippenhaft zu nehmen. Immer häufiger sind – zumindest im Bereich der OFD Nordrhein-Westfalen – BP-Berichte zu lesen, bei denen man allein schon aufgrund der Aneinanderreihung von Paragrafen und FG-Urteilen zum Thema „Kassenführung von 4/3-Rechnern“ in Ehrfurcht versinkt. Insbesondere wird gerne mit §...
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