Autor: Dr. Maximilan Degenhart
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Seit Anfang 2025 sehen sich viele Unternehmen mit neuen Rückforderungsbescheiden zu Corona-Hilfen konfrontiert. Besonders im Fokus stehen Überbrückungshilfen II, III und III Plus. Die Vorwürfe lauten häufig: vermeintlich nicht erfüllte Voraussetzungen, wie z. B. „verbundene Unternehmen“, nicht coronabedingte Umsatzrückgänge, unplausible Fixkosten oder Fehler in der Schlussabrechnung. Dieser Beitrag fasst zentrale rechtliche Schwachstellen der Bescheide zusammen und zeigt, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater Betroffene fundiert beraten und vor unberechtigten Forderungen schützen können. Unternehmensverbund: Wann wirklich ein Verbund vorliegt Ein zentraler Rückforderungsgrund ist die angebliche Zugehörigkeit zu einem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG. Die Bewilligungsstellen unterstellen dabei in vielen Fällen...
Prüfende Dritte sollten in einschlägigen Konstellationen bei Schlussabrechnungen zu gewährten Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfen rechtliche Risiken, insbesondere die Gefahr des Unternehmensverbundes, berücksichtigen. Es drohen detaillierte juristische Prüfungen und damit Rückzahlungen gewährter Leistungen. Unsere Handlungsempfehlung: Bei Einreichung der Schlussabrechnung sollte eine juristische Stellungnahme miteingereicht werden, welche sich z.B. detailliert mit der Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes befasst. Schlussabrechnung – Um was geht es? Leistungsempfänger von Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen haben ihre ursprünglichen Anträge häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten gestellt. Juristische Fragen, wie das Vorliegen eines Unternehmensverbundes, wurden sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seiten der...
Steuerberater sollten Anträgen auf Überbrückungshilfen vorbeugend juristische Stellungnahmen beilegen, falls die Gefahr der Einstufung als verbundenes Unternehmen aufgrund familiärer Verbindungen droht. Ende Dezember läuft die Beantragungsfrist für die Überbrückungshilfe III ab. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf diese Liquiditätshilfen. Vor allem sog. verbundenen Unternehmen werden im Rahmen der Antragsstellung Grenzen gesetzt. Danach erhalten verbundene Unternehmen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfen, sondern nur für ein Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen nur eines der Unternehmen einen Antrag auf Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann. Somit erfolgt bestenfalls eine Auszahlung von maximal 200.000 EUR für...
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