Autor: Matthias Trinks
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In meinem ersten Hinweis vor gut acht Monaten hatte ich es schon prognostiziert: Die BFH-Entscheidung zur Anforderung der Anschrift in einer Rechnung wird noch für Diskussionen sorgen. Inzwischen liegen über zwanzig Stellungnahmen zum Urteil vor – Zeit, für etwas überblickende Klarheit. Denn die Auflösung erscheint simpel.
Lohnsteuer, Mehrwertsteuer, Kirchensteuer – und sonst? Tatsächlich existieren in Deutschland je nach Zählung um die 40 Steuerarten. Von den meisten wird man in aller Regel noch nie etwas gehört haben. Und trotz verhältnismäßig geringen Aufkommens ergibt sich aus den Bagatellsteuern in Summe doch die ein oder andere Milliarde. Grund genug, einen genaueren Blick auf die vergessenen und unscheinbaren Steuerarten zu werfen.
Und erneut war so einiges los in der aktuellen Steuerrechtsprechung. Kollege Iser hat bereits auf einige interessante Verfahren hingewiesen. Hier kommen noch ein paar mehr.
Die Diskussionen um den Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen werden auf absehbare Zeit nicht abebben. Da die Finanzverwaltung weiterhin an der EU-rechtswidrigen nationalen Regelung festhält, nehmen die Gerichtsurteile zum Thema inzwischen erstaunliche Züge an. Ein besonders verschlagenes Finanzamt wurde nun vom Verwaltungsgericht Stuttgart ausgebremst.
Außenprüfung, Sonderprüfung, Steuerfahndung – alles für die Katz‘. Die wohl meisten Steuerbetrüger scheitern schon an mangelnder Intelligenz in Verbindung mit einer Kontrollmitteilung zwischen Finanzbehörden. Einen besonders dreisten Fall urteilte nun der BFH ab.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine gute Idee. Wie vermarkten Sie die? Vermutlich besser als das BMF. Dort lautet die Devise offenbar, neun sinnfreie Vorschläge zu ergänzen und einen 10-Punkte-Plan vorzustellen.
Fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern haben schon so manchem Unternehmer den letzten Nerv geraubt. Kaum besser schaut es mitunter aus, wenn im nationalen Fall die einfache Steuernummer falsch ist. Auf Vorlagefrage des Finanzgerichts München beschäftigt sich der EuGH nun damit, wie strikt man die Formalien einhalten muss. Generalanwalt Øe sieht es entspannt.
Kein Aprilscherz: heute der zweite Teil zum Thema Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhafter Rechnung.
In der Praxis keine Seltenheit: der unternehmerische Kunde bezieht eine Leistung und ist unzufrieden. Er verweigert vorerst die Bezahlung und behilft sich mit dem Einwand einer fehlerhaften Rechnung. Diese grundsätzlich nachvollziehbare Handhabung treibt mitunter inzwischen kuriose Blüten. Und was passiert eigentlich, wenn sich die rückwirkende Rechnungsberichtigung durchsetzt?
Bei mir ist die Nutzung von Malbüchern ehrlich gesagt schon etwas länger her. Aber mittlerweile ist das ja nicht nur eine Nachwuchsbeschäftigung. Das veranlasste einen findigen Finanzbeamten die Titel-Formel neu zu interpretieren: Vor dem Malen höhere Mehrwertsteuer bezahlen. Von der 7 %-Begünstigung für Printmedien scheint kaum noch etwas übrig zu sein.
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