Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann kein Minijobber sein

Steuerlich gilt auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sozialversicherungsrechtlich gilt er hingegen nicht als abhängig beschäftigt und ist sozialversicherungsfrei. Oder etwas konkreter: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind sozialversicherungsfrei, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

Aber kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer geringfügig beschäftigt sein?

Die Antwort: Sowohl das BSG als auch der BFH verneinen dies. Der BFH folgt in einem aktuellen Beschluss der Linie des BSG, wonach ein alleiniger oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer keine geringfügige Beschäftigung ausüben kann. Das Sozialrecht strahlt also ins Steuerrecht hinein (BFH-Beschluss vom 9.8.2023, VI B 1/23).

Der Sachverhalt:

Eine GmbH schloss mit ihrem alleinigen Gesellschafter einen Anstellungsvertrag. Der Gesellschafter verpflichtete sich, in Teilzeit als alleiniger Geschäftsführer für die GmbH tätig zu sein. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte zehn Stunden wöchentlich umfassen. Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 Euro vereinbart. Die GmbH nahm für ihren Geschäftsführer zunächst eine Pauschalierung der Lohnsteuer wegen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 Prozent vor. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehaltes nach § 40a EStG nicht möglich sei, da es sich bei dem Geschäftsführer der GmbH nicht um einen abhängig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts handele. Da es sich um das zweite Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers handelte, erfolgte die Nachversteuerung der Lohnsteuer für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2019 nach der Steuerklasse VI. Die hiergegen gerichtete Klage beim FG und auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieben erfolglos.

Die Begründung:

Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Der Begriff der Beschäftigung wird für sämtliche Zweige des Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG-Urteil vom 3.4.2014, B 2 U 26/12 R, Rz. 16, m.w.N.).

Denkanstoß:

Allzu viel gibt es zu der Rechtsprechung nicht zu sagen. Letztlich bliebt wohl nur der Hinweis, bei jeglicher Beschäftigung von Gesellschaftern das Statusfeststellungsverfahren zu durchlaufen und – falls nötig – auch eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einzuholen.

Weitere Informationen:

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer, „Minijobber als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer?, NWB Nr. 11 vom 15.03.2024 Seite 737 (für Abonnenten kostenfrei). Sie sind noch kein Abonnent? Nutzen Sie unsere kostenlosen Testmöglichkeiten.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

58 + = 67