Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, müssen auf Betriebsrenten grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Beiträge sind zum Beispiel auch auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen fällig. Hierzu wird die Kapitalleistung auf zehn Jahre verteilt und monatlich mit 1/120 als beitragspflichtige Einnahme behandelt (§ 229 SGB V). Kürzlich hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden (Urteil vom 26.11.2025, L 10 KR 366/24). Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2021 eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 46.000 Euro erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung, um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das LSG sieht dies als rechtens an.
Die Begründung in aller Kürze:
Der Einfachheit halber erlaube ich mir, hier zum Teil aus der Pressemitteilung des LSG NRW zu zitieren:
Die maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) schrieben die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge, darunter Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vor. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine „wirtschaftliche Identität“ bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein verfassungsrechtliches „Verbot der Doppelverbeitragung“ gebe es, anders als im Steuerrecht, in der GKV nicht.
Vorliegend habe sich der Kläger im Übrigen – angesichts des seinerzeit geringen Zinsniveaus – für die Zahlung an die DRV entschieden, um danach lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei damit auch im vorliegenden Fall nicht verlassen.
Denkanstoß:
Es wurde die Revision zugelassen, die der Kläger auch bereits erhoben hat. Das Az. beim BSG lautet B 12 KR 3/26. Eine Prognose über den Ausgang des Verfahrens wage ich nicht, auch wenn ich mir wünschen würde, dass die Doppelt- und mitunter sogar Dreifachbelastung der Betriebsrenten ein Ende findet.