Im letzten Monat des Jahres wird Wohnungsmietern wieder vermehrt die Betriebskostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr übersandt.
Besonders wenn sich eine Nachforderung ergibt, steht zunächst die mietrechtliche Prüfung der Nachforderung auf ihre Rechtmäßigkeit im Mittelpunkt. Aber auch hinsichtlich der Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die – seitens des Vermieters ausgewiesenen – haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt es Besonderheiten zu beachten.
Nach dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung werden Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und sich ergebende Differenzen getilgt wurden. Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Betriebskostenabrechnung übersandt und Nachzahlungen/Guthaben überwiesen worden sind.
Faktisch ergibt sich für Mieter damit – für fast alle umlagefähigen Kosten – ein Wahlrecht zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerermäßigung a) im Vorauszahlungsjahr oder b) im Abrechnungsjahr.
Bei der Entscheidung zur Erklärung der Aufwendungen in einem der beiden möglichen Veranlagungszeiträume sind das Überschreiten des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35a EStG und das Ermäßigungspotenzial in Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer zu überblicken. Das Wahlrecht gilt betragsmäßig begrenzt, soweit die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die (unterjährig) geleisteten Vorauszahlungen abgedeckt werden – und damit nicht für die Nachzahlung, die sich ggf. aus der Betriebskostenabrechnung ergibt.
Sollen die haushaltsnahen Dienstleistungen im Kalenderjahr der Vorauszahlungen berücksichtigt werden, für den im Zeitpunkt des Erhalts der Betriebskostenabrechnung bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden ist, ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer Tatsachen möglich (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2012, Az. 11 K 838/10).
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