DIHK wird Körperschaft des öffentlichen Rechts: Neue Satzung genehmigt und veröffentlicht

Am 7.10.2022 hat das BMWK die genehmigte Satzung des künftigen DIHK KdöR veröffentlicht. Was bedeutet das für Interessenvertretung der Unternehmen in Deutschland?

Hintergrund

Das BVerwG hatte mit Urteil vom 20.10.2020 (8 C 23.19) einen Anspruch eines IHK-Mitglieds auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK e.V.  wegen fortgesetzter Kompetenzüberschreitungen bejaht. In Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber das IHK-Gesetz reformiert (BGBl 2021 I S.3306); Kernbestandteil dieser Reform war die Umwandlung des bislang privatrechtlichen DIHK e.V. in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ab 1.1.2023.

BMWK genehmigt und veröffentlicht DIHK-Satzung

Im Bundesanzeiger vom 7.10.2022 (BAnz AT B1) hat das BMWK jetzt die aufgrund von § 13c Abs. 1 S. 5 IHKG (BGBl 2021 I S.3306) erfolgte Bekanntmachung der DIHK-Satzung vom 7.9.2022 veröffentlicht. Die neue Satzung war am 23.3.2022 aufgrund von §§ 10c Abs.3 S. 2 Nr. 1; 13c Abs. 2 S. 1 IHKG von der DIHK-Vollversammlung beschlossen worden.

Bewertung und Ausblick

Mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung und Veröffentlichung der Satzung ist Weg frei, dass der bisherige DIHK e.V. als Dachorganisation von 79 IHKn bundesweit mit Wirkung ab 1.1.2023 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt wird. Damit ist gewährleistet, dass die IHKn gesetzliches Mitglied der DIHK (KdöR) werden und nicht mehr zum Austritt gezwungen werden können, auch nicht durch Gerichtsentscheidungen. Das ist nicht nur ein gutes Zeichen für die wirtschaftliche Selbstverwaltung in Deutschland, sondern auch für die wirtschaftspolitische Interessenvertretung von rund 3,6 Mio. Unternehmen durch die DIHK auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene.

Weitere Informationen:


Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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