Einkommensteuervordrucke 2020: Immer noch steht der Mann an erster Stelle

Nur noch wenige Wochen und das „Steuergeschäft“ für den Veranlagungszeitraum 2020 beginnt. Zeit also, sich mit den neuen Einkommensteuervordrucken 2020 zu befassen. Und siehe da: Wieder haben neue Anlagen das Licht die Welt erblickt. Es sind die Anlage Energetische Maßnahmen, die Anlage R-AV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung, die Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen und ausländischen Rentenverträgen sowie sie Anlage Corona-Hilfen.

Ins Auge gestoßen ist mir zudem, dass trotz langjähriger und heftiger Kritik in der Einkommensteuererklärung immer noch nicht darauf verzichtet wird, bei den allgemeinen Angaben zunächst nach den Daten des Ehemannes und erst anschließend nach den Daten der Ehefrau zu fragen. Das ist alles andere als zeitgemäß und sollte endlich der Vergangenheit angehören.

Und wie steht es um die Rangfolge bei gleichgeschlechtlichen Ehen oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz? Soweit ich es überblicken kann, gilt auch hier noch die Regelung wie im Vorjahr: Bei Wahl der Zusammenveranlagung ist als Person A die Person einzutragen, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht. Ist der Nachname gleich, kommt der Partner an die erste Stelle, dessen Vorname im Alphabet vorne steht. Haben beide den gleichen Vornamen, steht der ältere Partner vorne.

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