Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) auch dann zu gewähren sein kann, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 4.6.2025, II R 18/23).
Der Sachverhalt:
Der Ehemann und die Ehefrau waren zu je 1/2 Gesellschafter einer GbR, die im Jahr 2020 per notariell beurkundetem Vertrag errichtet wurde. Die Ehefrau war zunächst Alleineigentümerin des selbstgenutzten Familienheims. In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau das Familienheim unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die Ehegatten bezeichneten den Vorgang als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann. Dieser beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Das Finanzamt gestand ihm die Steuerbefreiung zwar nicht zu, doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Revision des Finanzamts hat der BFH zurückgewiesen.
Die Begründung:
Zivilrechtlich hat die GbR als eigenständiger Rechtsträger zwar das Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer gilt allerdings, dass der an der GbR beteiligte Ehemann – unabhängig vom Zivilrecht – als bereichert angesehen wird. Das heißt, er hat für steuerliche Zwecke die Hälfte des Eigentums an dem Familienheim und nicht nur an der Gesellschaft erlangt. Deshalb ist es folgerichtig, ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.
Denkanstoß:
Die Sache ist für die Ehegatten gut ausgegangen – ich gönne ihnen diesen Erfolg natürlich. Wirtschaftlich betrachtet ist das Ergebnis auch folgerichtig. Allerdings befindet sich das Urteil im Spannungsfeld zwischen der streng zivilrechtlichen und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Und hier gilt, was ich schon oft erwähnt und kritisiert habe: Man ist sich nie sicher, ob der BFH die zivilrechtliche oder aber die wirtschaftliche Betrachtungsweise wählt.