Erbschaftsteuerreform – Wissen, wann man verloren hat

Die Erbschaftsteuerreform wird heiß diskutiert. Kollege Herold hat hier schon mal eine Prognose gewagt und Beratungsempfehlungen gegeben. Ich hätte da noch eine Bitte an den Gesetzgeber.

Schafft doch das Erbschaftsteuergesetz einfach ab!

Man muss sich für diese Empfehlung inhaltlich gar nicht mit der Steuer auseinandersetzen. Da gibt es gute Gründe für und gegen die Besteuerung. Doch schon rein technisch ist das Gesetz mittlerweile ein reiner Flickenteppich. Ausnahmeregelungen über Ausnahmeregelungen, gestopfte Gestaltungslöcher hier und dort. Dazu muss man sich vor Augen halten, dass es fiskalisch betrachtet bei der Erbschaftsteuer keineswegs um allzu viel Geld geht.

Und was in der derzeitigen Diskussion um die Verfassungsvorgaben völlig untergeht: das EU-Recht. Denn auch die EU-Institutionen zeigen sich vom deutschen Erbschaftsteuerrecht wenig begeistert. Derzeit betreibt etwa die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen möglicher Diskriminierung beim Versorgungsfreibetrag. Und nun hat der EuGH auch noch die Antragsbesteuerung für EU-Ausländer gekippt.

Eine kräftige Watschn – wie man jenseits des Weißwurstäquators wohl sagen würde – gab es dabei für die Vertreter der Bundesregierung im Verfahren. Man habe „lediglich völlig allgemein [Rechtfertigungsgründe] geltend“ gemacht. Bei derart deutlichen Worten musste man zunächst an einen etwas großzügig genutzten Übersetzungsspielraum denken. Aber nein, Verfahrenssprache war Deutsch; die französische Textfassung bestätigt die Wortwahl.

Noch anzumerken gilt, dass sich auch dieser Beschluss einen Platz im Kuriositätenkabinett verdient. Und zwar aus folgendem Grund: Gleich zu Beginn der rechtlichen Ausführungen versucht man den „Gegenstand des Vorlagebeschlusses klarzustellen“. Denn offenkundig fehle in der deutschen Regelung eine Bezugnahme auf Drittstaatsfälle. Das habe das Finanzgericht zwar nicht ein seine Vorlagefrage integriert. Beachtlich sei es dennoch, weil sich das Gericht damit in seinem Beschluss beschäftige. Der geneigte Leser wundert sich an dieser Stelle schon: Wozu der ganze Aufwand? Will sich der EuGH jetzt zu dieser Teilproblematik äußern? Nein will er nicht! Denn sofort im Anschluss macht der Gerichtshof klar, dass die Drittstaatsproblematik hier entscheidungsunerheblich sei. Warum? Weil kein Beteiligter auch nur irgendeinen Bezug zu einem Drittstaat habe. Na toll. Ich sehe es schon kommen: Der Gesetzgeber bindet in die Neuregelung wieder keine Drittstaatsfälle ein und im Jahr 2024 entscheidet der EuGH dann doch zu genau dieser Frage. Manchmal ist das Steuerrecht wirklich frustrierend…

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Ein Kommentar zu “Erbschaftsteuerreform – Wissen, wann man verloren hat

  1. Der Autor spricht es aus. Das Flickwerk der erbschaftsteuerlichen Bewertungen gehört in die Ablage der Geschichte. Wir werden keine „gerechte“ Lösung finden, die verfassungs- und europarechtlich konform sein wird.

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