Beteiligen sich Angestellte als stille Gesellschafter am Unternehmen ihres Arbeitgebers, so können die Erträge aus dieser Beteiligung Kapitaleinkünfte darstellen. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitaleinkünften bei entsprechenden Rechtsverhältnissen hat der BFH nun Stellung genommen (BFH-Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Kläger war Prokurist einer GmbH, die bestimmten Mitarbeitern die Möglichkeit bot, sich als typisch stille Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Ende 2010 schloss der Kläger mit der GmbH einen Vertrag über eine typisch stille Beteiligung und leistete seine Einlage. Das Finanzamt behandelte die Gewinnanteile des Klägers aus seiner stillen Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger hingegen sah in den Gewinnanteilen Kapitaleinkünfte. Der BFH ist der Auffassung des Klägers gefolgt.
Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile sind allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung veranlasst. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört gegebenenfalls eine Verbilligung, also ein Preisnachlass, auf die eingeräumte stille Beteiligung. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Arbeitslohn wird hingegen nicht erzielt, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen gewährt wird.
Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, die zu einer Zuwendung neben dem Arbeitslohn führt, setzt grundsätzlich voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wirkt auch ein Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, der möglicherweise bei Erwerb der stillen Beteiligung vorhanden war, beim Bezug der laufenden Vergütungen nicht fort. Die laufenden Vergütungen sind dann nur durch das Sonderrechtsverhältnis veranlasst und werden neben dem Arbeitslohn erzielt. Im Streitfall wurde Vereinbarung über die stille Beteiligung ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt. Sie stellte eine vom Arbeitsverhältnis des Klägers unabhängige Erwerbsgrundlage mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt dar.
Denkanstoß:
Vermeintlich typisch stille Beteiligungen können sich bei näherer Betrachtung auch als atypisch stille Beteiligungen herausstellen. Nuancen in der Vertragsgestaltung können ausschlaggebend sein. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Finanzamts das mögliche Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung des Klägers aber ausdrücklich verneint und erklärt, dass im Streitfall eine atypisch stille Beteiligung ausgeschlossen und ein Feststellungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich gehalten werde. Insofern war dieser Punkt weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich streitig. In vielen anderen Fällen dürfte das aber nicht so klar sein, so dass Steuerpflichtige und Berater auch das Verfahrensrecht im Auge behalten sollten.