Fahrschulunterricht umsatzsteuerpflichtig

Mit gerade veröffentlichtem Urteil hat der EuGH entschieden, Fahrschulunterricht nicht als Schulunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass steuerfreier Schulunterricht (wohl) nur an allgemeinbildenden Schulen erfolgen könne.    

Damit übernahmen die Richter die sehr strenge Argumentation der Schlussanträge. Folgewirkungen erscheinen damit unausweichlich. Denn die strenge Beschränkung der Steuerbefreiung auf allgemeinbildenden Unterricht innerhalb des allgemeinen Schulsystems schließt nahezu alle individuellen Fortbildungsangebote ohne dezidierten Berufsbezug aus. Zu denken ist dabei etwa an die jüngeren Befreiungsentscheidungen zum Tanz- und Schwimmunterricht in Deutschland.

Der EuGH hat seine Rechtsprüfung sehr eng gefasst. Womöglich ergeben sich noch andere Ansatzpunkte in der Argumentation für die Steuerbefreiung des Fahrschulunterrichts und anderen „spezifischen Unterrichts“. Die Vorzeichen dafür stehen allerdings denkbar schlecht.

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