Ferienzeit + Urlaubszeit = Urlaub eigenmächtig nehmen?

Mit dieser Frage hatte sich das zu LAG Düsseldorf (vom 11.07.2018 – 8 Sa 87/18) auseinanderzusetzen. Dabei ging es um die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem solchen Fall wirksam ist.

Im Streitfall nahm sich die Mitarbeiterin spontan und eigenmächtig Urlaub, um auf „Malle“ eine Woche Urlaub zu verbringen. Dies teilte sie dem Arbeitgeber am ersten Tag ihres eigenmächtig genommenen Urlaubs per E-Mail mit und bat um kurze Rückmeldung. Diese kam prompt.
Der Arbeitgeber war darüber nicht erfreut. Er teilte ihr per E-Mail mit, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. Sie antwortete am nächsten Tag wiederum per E-Mail, dass das nicht ginge, sie sei schon auf „Malle“. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.

Das LAG hielt die Kündigung für wirksam und führte auch aus, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Mit der Selbstbeurlaubung habe die Arbeitnehmerin gegen gravierende arbeitsvertragliche Verhaltenspflichten verstoßen. Sie habe sogar mit der E-Mail erklärt, dass sie an dem selbst genommenen Urlaub festhalte. Es liege daher eine beharrliche Verweigerung ihrer Arbeitsleistung vor.

Grundsätzlich ist vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung oder einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht erforderlich. Denn die Arbeitnehmerin hatte den Arbeitgeber bereits vor vollendete Tatsachen gestellt. Im Fall selbst wurde ein Vergleich geschlossen.

Fazit:
Vorsicht bei Eigenbeurlaubung. In einem solchen Fall droht die ordentlich oder auch die fristlose Kündigung. Urlaub muss nämlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

 

 

 

 

 

 

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