Frohe Ostern! Ist ein Geldsegen von 20.000 Euro ein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk?

Für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € fällt Schenkungsteuer an. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (FG Urteil v. 4.12.2025 – 4 K 1564/24, Revision zugelassen) nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“. Was ist davon zu halten?

Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

20.000 Euro zu Ostern geschenkt, eine Rolex im Wert von 50.000 € zu Weihnachten ebenfalls steuerfrei? Ein Durchschnittsverdiener schüttelt vermutlich verständnislos den Kopf und fragt sich, wie so etwas überhaupt sein kann und applaudiert dem FG Rheinland-Pfalz, das „solchen Machenschaften“ von (Super-)Reichen nun (vorläufig?) einen Riegel vorgeschoben hat. Wer solche Privilegien für sich beansprucht, obwohl er doch schon reich genug ist, gießt Wasser auf die Mühlen derer, die eine Reichensteuer“ fordern. Das Steuerrecht ist aber grundsätzlich nicht für Neiddiskussionen geeignet – auch nicht im Gerichtssaal.

Der Blick ins Gesetz verrät: Übliche Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG sind steuerfrei. Begünstigt sind Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch ihrer Art nach und auch ihrem Wert nach in den entsprechenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Die gute Botschaft lautet dabei: Es können auch sehr wertvolle Geschenke an den Ehepartner oder an Kinder – wie beispielsweise eine Uhr für 50.000 € – sachlich schenkungsteuerbefreit sein. Solche Steuerbefreiungen schonen auch den persönlichen Freibetrag bei Schenkungen oder Erbfall.

Das FG hat im Streitfall die Revision ausdrücklich zugelassen. Ob sie inzwischen beim BFH eingelegt wurde, ist (noch) nicht bekannt (Stand 12.02.2026). Befasst sich aber der BFH aber mit der Sache, hat er Gelegenheit, eine überaus praxisrelevante Frage endlich obergerichtlich zu entscheiden. Meines Erachtens kann dem FG Rheinland-Pfalz in der Argumentation nicht gefolgt werden:

Ihren Ursprung hat die steuerliche Befreiungsregel im Rechtsgedanken des § 534 BGB, wonach Geschenke, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht getätigt werden, nicht dem Widerruf oder der Rückforderung unterliegen. Wer sich aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt, etwas zu schenken, der handelt nicht wirklich „freigiebig“ im schenkungsteuerlichen Sinne.

Übliche Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG sind solche Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstage, Hochzeiten, Weihnachten etc.) als auch nach ihrer Art (in der Regel bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in den entsprechenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind (sog. relative Betrachtungsweise). Maßgebend für die Beurteilung der aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschicht abzuleitenden Üblichkeit ist das Gesamtbild des Einzelfalls (FG Köln, Urteil v. 8.5.2001 – 9 K 4175/99NWB MAAAB-13443, unter 2.a, m. w. N.; Hessisches FG, Urteil v. 24.2.2005 – 1 K 3480/03). Für die Frage der üblichen Höhe ist insbesondere auf das Verhältnis des Geldwerts der Schenkung zur Leistungsfähigkeit (d. h. Vermögen bzw. laufende Einkünfte) des Schenkers abzustellen, wobei der Grundsatz gilt, dass die Schenkung keine vorweggenommene Erbfolge darstellen darf. Ob es hierbei eine absolute Obergrenze bei der Üblichkeit von Schenkungen gibt, ist bislang gerichtlich nicht geklärt.

Meines Erachtens ist zurecht auf die Lebensgewohnheiten der jeweiligen beteiligten Bevölkerungsschicht abzustellen, um die „Üblichkeit“, also deren subjektive sittliche Verpflichtung, zu prüfen, die ja gerade in einer multikulturellen, pluralistischen Gesellschaft ganz unterschiedlich sein kann. Würde man – wie das FG Rheinland-Pfalz – mit dem Argument der angeblichen Gleichheitswidrigkeit (Art. 3 Abs.1 GG) alle Bevölkerungsgruppen betragsmäßig gleichbehandeln, würde man die Erfüllung (betragsmäßig höherer) sittlicher Verpflichtungen in vermögenden Bevölkerungsgruppen steuerlich pönalisieren – man hätte genau damit dann ein gleichheitswidriges Ergebnis erreicht.

Was sollte bei Gelegenheitsgeschenken bedacht werden?

Für (vermögende) Privatpersonen und deren steuerliche Berater ist es gleich aus zwei Gründen sinnvoll, sich mit der genannten Steuerbefreiung zu befassen. Zum einen können auch sehr wertvolle Geschenke sachlich von der Schenkungsteuer befreit sein. Dadurch werden die Freibeträge nach dem ErbStG geschont. Wichtig ist die Kenntnis der Regelung aber auch, um bei Folgeschenkungen richtige Angaben hinsichtlich der Vorschenkungen zu machen. Sind die Angaben hierzu in der nachfolgenden Schenkungsteuererklärung nämlich falsch, kann – je nach den subjektiven Umständen – eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegen. Dann ist die Osterfreude schnell dahin…

Anmerkung:

Worum es im Streitfall ging erfahren Sie in der NWB Online-Nachricht (Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“) – und im Beitrag von meinem Blogger-Kollegen Christian Herold.

Lesen Sie hierzu auch:

Keßeler/Leuchtenberger, Der allzu großzügige Osterhase und die Schenkungsteuer, NWB-EV 2026 Seite 101

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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