Gesetzentwurf für ein Recht auf Reparatur auf dem parlamentarischen Weg

Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht vorgelegt, dass Hersteller voraussichtlich ab Mitte 2026 verpflichtet, Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistungspflicht zu fairen Preisen zu reparieren. Was bedeutet das in der Praxis für Verbraucher?

Hintergrund

Jeder kennt das Thema: Ein Produkt muss schon nach kurzer Zeit entsorgt und ersetzt werden, obwohl vielleicht nur einen kleinen Defekt hat. Das ist für Verbraucher ein Ärgernis, ferner unwirtschaftlich und schadet auch noch der Umwelt. Bei günstigen Reparaturangeboten würden sich vermutlich viele Verbraucher für eine Reparatur und längere Nutzung entscheiden.

Auf EU-Ebene wurden im Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft mit der Öko-Design-RL oder der EU-Right-of-Repair-RL schon wesentliche Weichenstellungen für ein Recht auf Reparatur gestellt.

Was ist geplant?

An den Vorgaben des EU-Rechts knüpft auch der BMJV-Entwurf für ein Recht auf Reparatur mit folgenden Eckpunkten an:

  • Rechtsanspruch auf Reparatur: Hersteller von bestimmten technischen Produkten (z.B. Smartphone, Waschmaschine, Kühlschränke) sollen künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem fairen Preis zu reparieren, wenn sie defekt sind. Das Reparaturrecht soll – je nach Gegenstand – mehrere Jahre gelten. Das Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der bisherigen Gewährleistungspflichten interessant, Verbraucher müssen also defekte Geräte nicht gleich wegwerfen.
  • Vorgaben der Reparierbarkeit: Kann das Produkt nicht repariert werden, begründet das einen Sachmangel vorn der Folge von Gewährleistungsrechten des Käufers. Hersteller bestimmter Produkte sollen künftig verpflichtet sein, Ersatzteile und Werkzeuge auch so eine Reparatur durch Dritte kostengünstig zur Verfügung zu stellen.
  • Verlängerte Gewährleistungsfristen: Entscheidet sich ein Verbraucher für Reparatur statt Neulieferung, soll die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängern. Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, soll unverändert ein Jahr gelten.

 

Nächste Schritte

Die Verbände haben in einem ersten Schritt bis 13.2.2026 Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Wird der Entwurf im nächsten Schritt im Bundeskabinett beschlossen, geht der Entwurf ins normale parlamentarische Verfahren.

Es muss jetzt zunächst abgewartet werden, in welchem Umfang am Gesetzentwurf noch Änderungen in Bundestag und Bundesrat vorgenommen werden. Jedenfalls wäre das Gesetz bei Umsetzung nicht nur ein Gewinn für Verbraucher, sondern ein Meilenstein für Abfallvermeidung und Nachhaltigkeit.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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