Glasfaseranschluss: Kosten der Verlegung steuerlich abzugsfähig?

Zwar ist „5G nicht an jeder Milchkanne notwendig“ (so die damalige Bundesforschungsministerin in einem Interview 2018), aber der Glasfaserausbau schreitet, unterstützt von Fördermitteln, auch in den ländlichen Regionen voran. Dies wirft immer häufiger die Frage auf, ob die Eigenanteile der Kosten der Anschlussverlegung steuerlich berücksichtigt werden können.

Glasfaser für die eigengenutzte Immobilie

Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt wird eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € gewährt. Erfasst wird aber lediglich der auf Lohnkosten entfallende Rechnungsanteil. Das BMF hat bestätigt, dass die (Lohn-)Kosten für den Glasfaseranschluss bei selbstgenutzten Eigenheimen nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sind (vgl. BT-Drucksache 18/13307 vom 11.8.2017, S. 18). Die Steuerermäßigung wird hierbei im Kalenderjahr der Zahlung des Rechnungsbetrags gewährt.

Der Glasfaseranschluss ist hingegen keine „energetische“ Sanierung, für welche die (höhere) Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht käme.

Glasfaser für vermietete oder gewerblich genutzte Objekte

Erhält die Immobilie erstmalig einen Glasfaseranschluss, sind die gesamten Verlegekosten als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu erfassen und wirken sich langfristig steuermindernd über die höhere Abschreibung des Objektes auf dessen Nutzungsdauer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Gewinneinkünften aus.

Hinweis:

Es muss aber weiter nach der Höhe der Kosten der Anschlussverlegung differenziert werden. Denn die Finanzverwaltung hat in R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR eine Vereinfachungsregelung aufgestellt: Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer), ist auf Antrag stets von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen auszugehen.

In vielen Fällen können die Kosten für den Glasfaseranschluss demnach sofort in voller Höhe als Werbungskosten (Vermietung) oder Betriebsausgaben (Gewerbe) abgezogen werden. Lediglich bei der Verlegung der Leitung in große Immobilien oder eine Immobilie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf eigene Kosten verbleibt es wegen des Überschreitens der 4.000 € – Grenze bei nachträglichen Herstellungskosten.

Bei Ersatz oder Modernisierung eines bestehenden Glasfaseranschlusses stellen die Kosten stets sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwand dar. Besonderheiten können sich aber Ersatz bestehender Anschlüsse innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung des Objekts ergeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG – anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Sind die Kosten für den Glasfaseranschluss dem Erhaltungsaufwand zuzuordnen, bestehen für vermietete Wohnobjekte zudem die Wahlrechte aus § 82b EStDV für größeren Erhaltungsaufwand. Die Aufwendungen für den Anschluss können so steuerwirksam zum Teil in die folgenden vier Kalenderjahre verschoben werden.

Zum Schluss:

Grüße aus dem Homeoffice mit Glasfaser in einem ländlichen Teil Sachsens!


2 Gedanken zu “Glasfaseranschluss: Kosten der Verlegung steuerlich abzugsfähig?

  1. Wir haben einen Glasfaseranschluss durch die lokalen Stadtwerke in die eigengenutzte Immobilie verlegen lassen. Im gleichen Zuge mussten wir einen Glasfaservertrag über 24 Monate abschließen. Hierüber finanziert der Anbieter die Kosten für die Verlegung des Hausanschlusses.
    Wie lassen sich nun die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen? Muss der Anbieter den „Handwerkeranteil“ in den monatlichen Gebühren ausweisen bzw. können wir das von ihm verlangen?

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