Lassen Sie sich vom plumpen Beitragstitel nicht verschrecken. Anders lässt sich der aussichtslose Versuch, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu ergattern, über den nun das FG des Saarlandes zu befinden hatte, nicht beschreiben.
Sachverhalt
Die verwitwete Klägerin begehrte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 Euro, welche sie an ihre Tochter überweist, die wöchentlich die Wohnung der Klägerin reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Neben den Fahrtkostenerstattungen erhielt die Tochter keine Vergütung.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen haushaltsnaher Dienstleistungen ist nur möglich, wenn die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Erfolgt hingegen die eigentliche Leistung unentgeltlich durch einen Angehörigen, ist für in diesem Zusammenhang entstehende Fahrtkosten, die der Steuerpflichtige dem Angehörigen erstattet, keine Steuerermäßigung zu gewähren.
Der Gesetzgeber wollte nur Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern, die entgeltliche Leistungen erbringen, fördern. § 35a EStG wurde eingeführt, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich Handelnde würde diesem Zweck nicht gerecht. Im Gegenteil birgt die Vereinbarung eines pauschalen Fahrtkostenersatzes die Gefahr, dass sich dahinter (zumindest teilweise) eine Entgeltszahlung verbirgt, die nicht sofort erkennbar ist.
Anmerkung
Würde für die hier streitigen Unterstützungsleistungen und ähnliche Leistungen im Familienverbund die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt, drohten erhebliche Steuerausfälle. § 35a EStG wurde eingeführt, um legale Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Dieses Ziel kann aber im Ergebnis nur erreicht werden, wenn die Leistungserbringer korrespondierend zur Steuerermäßigung der Leistungsempfänger mit ihren Einkünften zur Besteuerung herangezogen werden können. Für die streitigen Fahrtkostenerstattungen wäre dies bereits fraglich (welche Einkunftsart, Einkunftserzielungsabsicht, Gewinnermittlung) und häufig praktisch unaufklärbar. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist auch aus diesem Blickwinkel die sachgerechte Lösung.
Die Klägerin hatte im Übrigen keine Rechnungen und Überweisungsbelege vorgelegt. Die Klage hätte demnach auch mangels formellen Rechnungs- und Zahlungsnachweises i. S. d. § 35a Abs. 5 EStG als unbegründet abgewiesen werden können, ohne sich inhaltlich mit den Fahrtkostenerstattungen auseinandersetzen zu müssen. Zur Klarstellung für ähnliche „Gefälligkeitsleistungen“ ist es aber zu begrüßen, dass die Finanzrichter die Gelegenheit genutzt haben, die Grenzen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG überzeugend aufzuzeigen.
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Haushaltsnahe Aufwendungen, infoCenter NWB WAAAH-05608
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Weitere Informationen:
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 15.2.2019 – 1 K 1105/17
Es kann aber dennoch nicht schaden, die Fahrten aufzulisten, denn eventuell geht es später einmal um die Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrages. Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus. Zu den Pflegeleistungen zählt auch die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung). Näheres unter: BFH v. 10.05.2017, II R 37/15, BStBl 2017 II S. 1069